Absicherung Ehegatte
– 20. August 2025

Absicherung des überlebenden Ehegatten bei Todesfall

Wie kann ich meinen Ehepartner im Todesfall optimal begünstigen? Wer seinen Ehepartner im Todesfall bestmöglich absichern will, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge verlassen.

Gesetzliche Regelung

Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Güterstand wird das Vermögen beider Ehegatten in zwei Kategorien aufgeteilt: Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut zählen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Heirat besessen hat, sowie solche, die er während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat. Die Errungenschaft umfasst hingegen alle während der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögenswerte, wie z. B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, oder Erträge aus dem Eigengut.

Beim Tod eines Ehegatten wird zunächst die Errungenschaft ermittelt und hälftig aufgeteilt: Eine Hälfte erhält der überlebende Ehegatte, die andere Hälfte fällt zusammen mit dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten in dessen Nachlass. Dieser wird anschliessend unter den gesetzlich oder vertraglich bestimmten Erbberechtigten aufgeteilt.

Die Aufteilung des Nachlasses hängt davon ab, mit wem der überlebende Ehegatte den Nachlass teilen muss:

  • Mit Nachkommen: Die eine Hälfte des Nachlasses geht an den überlebenden Ehegatten, die andere an die Kinder.
  • Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, wird mit dem elterlichen Stamm (Eltern oder deren Nachkommen) geteilt: Der überlebende Ehegatte erhält ¾ des Nachlasses, der Rest geht an die Eltern des Verstorbenen oder – bei deren Vorversterben – an deren Nachkommen.

Abweichungen durch Ehe- oder Erbvertrag

Von diesen gesetzlichen Regelungen kann durch einen Ehevertrag abgewichen werden. Die Ehegatten können z.B. vereinbaren, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft erhält, statt nur die Hälfte. In diesem Fall würde nur das Eigengut des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass fallen.

Zusätzlich können die Ehegatten einen Erbvertrag oder ein Testament errichten, um den Nachlass individuell zu regeln. Dabei ist das Pflichtteilsrecht gewisser Erben, insbesondere der Nachkommen, zu beachten. Wenn Nachkommen durch Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil gesetzt werden, steht ihnen gesetzlich noch ¼ des Nachlasses zu, statt die Hälfte.

Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des überlebenden Ehegatten besteht darin, ihm die Nutzniessung am gesetzlichen Erbteil der gemeinsamen Kinder einzuräumen. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wie bei der gesetzlichen Regelung, zur freien Verfügung. An der anderen Hälfte hat der überlebende Ehegatte als Nutzniesser das Recht, sie zu verwalten und zu nutzen, jedoch nicht zu veräussern.

Fazit

Die gesetzliche Regelung erlaubt eine flexible Nachlassplanung, die auf die individuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmt werden kann. Ehe- und Erbverträge bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur optimalen Absicherung des überlebenden Ehegatten und können beispielsweise helfen, wenn Immobilien vorhanden sind.

Sollten Sie Fragen zur Nachlassplanung oder zur Absicherung Ihres Ehepartners haben, stehen Ihnen unsere Notarinnen und Notare gerne beratend zur Seite.

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