Unzureichende Leistungen oder persönliche Differenzen am Arbeitsplatz können zu einer Kündigung führen. Dennoch haben auch in solchen Fällen die betroffenen Mitarbeiter Anspruch auf ein gerechtes Arbeitszeugnis. Mit diesem Blog möchten wir Ihnen aufzeigen, was in ein Zeugnis gehört und was nicht.
Grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen sowie deutlich und so formuliert werden, dass das berufliche Weiterkommen nicht gefährdet wird. Das Zeugnis darf keine falschen Angaben über den Arbeitnehmer enthalten, aber die Arbeitgeberin darf wesentliche Informationen über den ehemaligen Mitarbeiter auch nicht verbergen. Werden im Zeugnis für einen zukünftigen Arbeitgeber relevante Tatsachen, wie etwa eine Straftat am Arbeitsplatz, weggelassen, kann der Aussteller des Zeugnisses dafür zur Rechenschaft gezogen werden.Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, ohne Raum für Interpretation.
Codierte Zeugnisse sind unzulässig. Arbeitnehmer müssen gerecht bewertet und dürfen nicht mit übertriebenen Anforderungen verglichen werden. Die Beurteilung muss die gesamte Dauer der Beschäftigung berücksichtigen. Es soll sowohl die Leistung als auch das Verhalten des Mitarbeiters und der Umgang mit Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kunden widergeben.
Gesundheitsinformationen haben in einem Arbeitszeugnis nichts verloren, da diese Angaben zu persönlich sind. In wenigen Ausnahmefällen dürfen diese Informationen aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotzdem erwähnt werden. Beispielsweise dann, wenn die betreffende Person aufgrund gesundheitlicher Probleme häufig abwesend war und diese Abwesenheiten das Arbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigt haben oder sie aufgrund der Krankheit signifikant eingeschränkt war. Erwähnen darf man die gesundheitlichen Probleme auch, wenn sie letztendlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.
Mitarbeitende haben jederzeit das Recht, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Bei Austritt aus dem Unternehmen wird ein abschliessendes Vollzeugnis ausgestellt.
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Zeugnis. Sollte die Arbeitgeberin sich weigern, ein entsprechendes Zwischen- oder Vollzeugnis auszustellen, kann die Arbeitnehmerin auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagen. Im Falle der Ausstellung eines falschen oder unvollständigen Zeugnisses kann ausserdem auf Berichtigung geklagt werden.
Bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.