Berechnungsmethode
Es wird grundsätzlich nach einer zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung vorgegangen. Zuerst werden alle Einkommen der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zusammengezählt. Danach werden die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse festgelegt. Die Grundbedürfnisse decken grundsätzlich folgende Kosten: Pauschaler Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.), Wohnkosten, obligatorische und nicht obligatorische Krankenversicherung, Berufsausübungskosten, Versicherungspauschale, Kosten für Serafe, Kommunikationspauschale, Steueranteil, allenfalls Schuldzinsen und Schuldentilgungen. Zum Schluss wird der Gesamtbedarf aller Personen dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und ein allfälliger Überschuss aufgeteilt.
Kinderunterhalt im Speziellen
Ist der Berechtigte aufgrund der Kinderbetreuung nicht in der Lage, selbst für sich zu sorgen, wird für das Kind als Teil des Kinderunterhaltes nebst dem Barunterhalt ein Betreuungsunterhalt berechnet. Der Betreuungsunterhalt dient allein zum Ausgleich des Verlustes oder der Minderung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils. Der Elternteil hat dabei ein dem Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu erzielen. Das Schulstufenmodell des Bundesgerichts besagt, dass ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zugemutet werden kann. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Differenz zwischen dem vom hauptbetreuenden Elternteil erzielten Erwerbseinkommen und dessen familienrechtlichen Grundbedürfnis.
Nachehelicher Unterhalt im Speziellen
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, für seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt einschliesslich Altersvorsorge zu sorgen. Die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts ist aufgrund von gesetzlichen Kriterien festzulegen, wie bspw. die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung sowie der voraussichtlichen Altersvorsorge. Grundsätzlich soll jedoch nach der Konzeption des «clean break» nach der Auflösung der Ehe jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt aufkommen.
Dauer der Unterhaltspflicht
Wird einem Ehegatten ein nachehelicher Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe mit einer klassischen Rollenteilung zugesprochen, wird dieser nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich immer begrenzt (bspw. bis zur Volljährigkeit der Kinder oder auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens). In Einzelfällen kann dieser bis zum Rentenalter festgelegt werden.
Der Kinderunterhalt ist bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes geschuldet.
Stark vereinfachtes Berechnungsbeispiel für nachehelichen Unterhalt:
Nehmen wir an, der unterhaltspflichtige Partner verdient CHF 5’000.00 und der berechtigte Partner hat ein eigenes Einkommen von CHF 2’000.00 und die Ehe hat über 20 Jahre angedauert mit klassischer Rollenteilung. Unter der Annahme, dass der Bedarf der Ehegatten bei je CHF 3’500.00 liegt, würde der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch von CHF 1’500.00 zustehen.
Je nach Leistungsfähigkeit, Bedarf und Lebensstandard während der Ehe können in einem konkreten Einzelfall andere Unterhaltsansprüche vorliegen.
Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten könnte beim vorangehenden Beispiel durchaus ein Mankofall gegeben sein. In diesem Fall würde vom Gericht ein Manko festgestellt werden und die unterhaltsberechtigte Person hat dieses Manko über die Sozialhilfe geltend zu machen. Vorab würde jedoch geprüft werden, ob die Parteien ihre Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft haben.
Fazit: Was sollten Sie wissen?
Die Berechnung von Unterhaltsbeträgen in der Schweiz wird sehr individuell berechnet.
Wenn Sie Unterstützung im Bereich Trennung und Scheidung benötigen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.