AGB
– 31. Oktober 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wann gelten diese?

Ob beim Onlinekauf, beim Abschluss eines Handyvertrags oder beim Mietvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begegnen uns heute fast überall. Doch wann gelten sie tatsächlich und unter welchen Voraussetzungen sind sie verbindlich?

Zweck der AGB 

Um nicht mit jeder einzelnen Kundin oder jedem einzelnen Kunden individuelle Vertragsbedingungen verhandeln zu müssen, greifen Unternehmen auf AGB zurück. Dabei handelt es sich um vorformulierte Vertragsklauseln, die den Abschluss standardisierter Verträge erleichtern und vereinheitlichen.

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Parteien erlaubt, den Inhalt ihrer Vereinbarungen selbst zu gestalten. Daher können AGB in vielen Fällen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Ob solche abweichenden Regelungen jedoch rechtlich zulässig und gültig sind, hängt von mehreren Voraussetzungen ab.

Gültigkeit von AGB

AGB sind dann gültig, wenn sie von den Parteien im Einzelfall vertraglich übernommen werden und die Kundinnen und Kunden die Möglichkeit haben, sie bei Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen. Sie müssen also so zugänglich sein, dass die Kundschaft sie bei Vertragsabschluss einsehen kann. Bei Onlineverträgen erfolgt dies typischerweise über einen Link zu den AGB, deren Annahme durch das Anklicken einer Checkbox bestätigt wird.  In der Praxis werden AGB häufig akzeptiert, ohne dass sie wirklich gelesen werden. Wer einfach auf «Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen» klickt, übernimmt die AGB global, dieses Verhalten wird als Globalübernahme bezeichnet.

Ungewöhnlichkeitsregel

Die Geltung der Globalübernahme wird gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts durch die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach gelten AGB-Klauseln nicht, wenn sie einerseits objektiv betrachtet ungewöhnlich sind und andererseits geschäftsfremde Inhalte enthalten.

Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem)

Sind einzelne Bestimmungen unklar oder mehrdeutig formuliert, so ist der Inhalt nach der sogenannten Unklarheitsregel auszulegen und zu ermittelt. Entscheidend ist grundsätzlich der tatsächliche gemeinsame Wille der Vertragsparteien. Kann dieser Wille nicht festgestellt werden, sind die Klauseln so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung der Umstände verstanden werden durften und mussten. Im Zweifel werden unklare Klauseln zu Lasten der Partei ausgelegt, die sie erstellt hat.

Unlauterkeit

Unzulässig bzw. ungültig sind Klauseln, die unlauter im Sinne von Art. 8 UWG sind. Demnach handelt insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.  Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt eine solche Unlauterkeit beispielsweise dann vor, wenn eine Vertragsbestimmung die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder sie über den tatsächlichen Inhalt des Vertrags irreführt.

Fazit

AGB erleichtern den Geschäftsverkehr und schaffen Standardisierung – sie dürfen jedoch nicht zu einem Ungleichgewicht zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten führen. Transparente, faire und verständliche Vertragsbedingungen sind nicht nur rechtlich erforderlich, sondern stärken auch das Vertrauen in das Unternehmen.

Die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG unterstützen Sie gerne im Bereich des Vertragsrechts, insbesondere bei der Prüfung, Ausgestaltung und Beurteilung von AGB und Verträgen.

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