Kindesunterhalt
– 24. Februar 2026

Anpassung des Kindesunterhalts bei veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen

Verändern sich nach der Scheidung die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, stellt sich häufig die Frage, ob der festgelegte Unterhalt noch angemessen ist.

Betreuungsunterhalt & Barunterhalt

Der Kindesunterhalt setzt sich im schweizerischen Recht aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes wie Nahrung, Kleidung, Krankenkasse oder Fremdbetreuung. Der Betreuungsunterhalt hingegen dient dazu, den wirtschaftlichen Nachteil jenes Elternteils auszugleichen, der das Kind hauptsächlich betreut. Er soll sicherstellen, dass dieser Elternteil trotz eingeschränkter Erwerbstätigkeit sein familienrechtliches Existenzminimum decken kann.

Änderung des Kindesunterhalts

Unterhaltszahlungen können im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich angepasst und damit auch erhöht oder herabgesetzt werden. Damit wird berücksichtigt, dass sich zum Zeitpunkt der Scheidung nur beschränkt voraussehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern künftig entwickeln werden.

Eine Abänderung des Unterhalts setzt wesentliche und dauerhafte Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Denkbar sind etwa erhebliche Einkommensänderungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil infolge eines Stellenwechsels, einer dauerhaften Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Ebenso können sich die Bedürfnisse des Kindes ändern, beispielsweise durch neu anfallende oder wegfallende Kosten für Schule, Ausbildung oder Fremdbetreuung. Eine blosse vorübergehende Änderung rechtfertigt hingegen noch keine Anpassung.

Frühere Rechtsprechung

Nach älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung führten veränderte finanzielle Verhältnisse des betreuenden Elternteils nur ausnahmsweise zu einer Anpassung des Kindesunterhalts. Diese Zurückhaltung erklärt sich daraus, dass der Kindesunterhalt früher ausschliesslich aus dem Barunterhalt bestand. Da dieser grundsätzlich vom nicht betreuenden Elternteil geschuldet wird und die direkten Kosten des Kindes deckt, hatte eine Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils regelmässig keinen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.

Aktuelle Rechtsprechung

Mit der Einführung des Betreuungsunterhalts hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 ausdrücklich klargestellt.

Zwar handelt es sich beim Betreuungsunterhalt formell um Kindesunterhalt. Wirtschaftlich kommt dieser Betrag jedoch dem betreuenden Elternteil zugute, da er dem Ausgleich des finanziellen Nachteils während der Betreuungsphase dient.

Verbessern sich die Einkommensverhältnisse eines Elternteils – unabhängig davon, ob es sich um den betreuenden oder den nicht betreuenden Elternteil handelt – wesentlich und dauerhaft, wirkt sich dies unmittelbar auf diese Berechnung des Betreuungsunterhalt aus. Je höher das eigene Einkommen, desto geringer fällt der Bedarf an Betreuungsunterhalt aus. Entscheidend ist allein, dass sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft verändert haben.

Fazit

Eine Anpassung des Kindesunterhalts kommt bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse in Betracht. Anders als früher kann heute auch eine Einkommensverbesserung des betreuenden Elternteils eine Reduktion des Kindesunterhalts rechtfertigen.

Sollten Sie Fragen im Bereich Familienrecht haben, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.

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