Finanzkompetenz
– 14. Oktober 2025

Finanzkompetenz des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat zahlreiche Aufgaben, die er mit Sorgfalt zu erfüllen hat. Insbesondere stellt die Finanzkompetenz eine wichtige Verantwortung dar. Sie stellt die Grundlage für eine wirksame finanzielle Führung der Gesellschaft dar, insbesondere in Krisenzeiten.

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat bildet das oberste Leitungs- und Aufsichtsorgan einer Aktiengesellschaft. Nach Art. 716a OR hat der Verwaltungsrat unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, Finanzkontrolle und -planung sowie die Anzeige beim Richter im Falle einer Überschuldung.

Insbesondere: Finanzkompetenz

Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die finanzielle Gesamtführung der Gesellschaft. Gemäss Art. 725 OR überwacht er die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Zeigen sich Probleme in der Liquidität oder Vermögenslage, muss der Verwaltungsrat aktiv handeln. Dabei werden drei Situationen unterschieden:

  • Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 Abs. 2 und 3 OR)

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat Massnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre gegenwärtig fälligen Forderungen nicht erfüllen kann und somit weder über ausreichende Mittel verfügt noch einen erforderlichen Kredit aufnehmen kann, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Massnahmen müssen liquiditätswirksam sein, d.h. sie müssen entweder Liquiditätsabflüsse vermeiden oder neue Mittel schaffen. Mögliche Massnahmen sind: Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiven, Kürzung von Ausgaben oder Verlängerung von Zahlungsfristen.

  • Kapitalverlust (Art. 725a OR)

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass das Vermögen der Gesellschaft (Aktiven minus Schulden) weniger als die Hälfte des Aktienkapitals sowie der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven beträgt. Der Verwaltungsrat muss Massnahmen ergreifen, um den Kapitalverlust zu beheben. Dazu gehören bilanzwirksame Massnahmen wie: Auflösung stiller Reserven oder Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen. Weiter kann ein Kapitalverlust unter anderem durch einen Kapitalschnitt behoben werden. Dabei wird das Aktienkapital zuerst herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht. Alternativ kann auch direkt eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Alle Massnahmen müssen vom Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt werden.

  • Überschuldung (Art. 725b OR)

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen, muss der Verwaltungsrat unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten erstellen. Diese müssen durch die Revisionsstelle oder, falls keine vorhanden ist, durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden. Liegt eine Überschuldung vor, hat der Verwaltungsrat beim Gericht die Bilanz zu deponieren und entweder den Konkurs oder eine Nachlassstundung zu beantragen. Das Gericht muss nicht benachrichtigt werden, wenn die Gläubiger im Ausmass der Überschuldung einen Rangrücktritt erklären und ihre Forderungen stunden oder wenn erwartet wird, dass die Überschuldung innert 90 Tagen behoben werden kann, ohne dass dadurch weitere Risiken für die Gläubiger entstehen (Art. 725b Abs. 4 OR).

Für weiterführende Beratung oder Fragen rund um das Gesellschaftsrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung

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