Begrifflichkeiten
Verpflichtet der Mietvertrag den Mieter zu einer Leistung, die nicht unmittelbar mit dem Mietobjekt zusammenhängt, spricht man von einem Koppelungsgeschäft. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der vom eigentlichen Mietvertrag zu unterscheiden ist. Sein Gegenstand bezieht sich nicht auf die Nutzung der Mietsache, sondern wird dem Mieter zusätzlich aufgezwungen. Typische Beispiele hierfür sind Kaufverträge, Tauschverträge, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen.
Voraussetzungen für die Unzulässigkeit
Um zu verhindern, dass Mietern nachteilige Vereinbarungen aufgezwungen werden, erklärt das Gesetz Koppelungsgeschäfte grundsätzlich für unzulässig, sofern alle folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Koppelungsgeschäft muss eine notwendige Voraussetzung darstellen, um den Mietvertrag überhaupt abschliessen oder weiterführen zu können. Der Mieter steht also vor der Wahl: Entweder er akzeptiert beide Verträge zusammen (den Mietvertrag und das gekoppelte Geschäft) oder er verzichtet ganz auf den Mietvertrag.
- Als Nächstes muss das zusätzliche, gekoppelte Geschäft den Mieter zu etwas verpflichten, das keinen direkten Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache hat.
Im vorliegenden Fall besteht ein direkter Zusammenhang, da die Privathaftpflichtversicherung auch dem Schutz der Mietsache dient. - Und selbst wenn das zusätzliche Geschäft mit der Nutzung der Wohnung irgendwie zusammenhängt, liegt trotzdem ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor, wenn der verlangte Preis in einem Missverhältnis zur tatsächlichen Leistung des Vermieters steht.
Fazit
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Vermieter den Mieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung verpflichten kann, da die oben genannten Voraussetzungen in diesem Fall nicht erfüllt sind und somit ein zulässiges Koppelungsgeschäft vorliegt.
Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, die darüber hinausgehen, wie etwa die Pflicht, die Versicherung bei einer bestimmten Gesellschaft abzuschliessen, Vermieterrisiken abzudecken oder eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung abzuschliessen. Solche Verpflichtungen stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Mietobjekt und sind daher ungültig.
Sollten Sie Fragen im Bereich des Mietrechts haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.