Gesetzliche Grundlage
Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Je nach Situation sind allgemeine zivilrechtliche Normen anwendbar (bspw. OR 530 ff.). Diese bieten jedoch nicht die gewünschte Sicherheit. Deshalb empfiehlt es sich, einen Konkubinatsvertrag aufzusetzen.
Konkubinatsvertrag
Der Abschluss eines Konkubinatsvertrags ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Parteien gemeinsame Kinder haben, eine gemeinsame Liegenschaft erwerben oder sonstige gemeinsame Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen bestehen. Die Partner sind bei der Ausgestaltung des Vertrags innerhalb der gesetzlichen Schranken frei.
Übliche Vertragsinhalte sind die Aufteilung der Haushaltskosten, Fragen zu Kinderbelangen und zum Kindesunterhalt sowie mögliche persönliche Unterhaltsbeiträge im Trennungsfall. Auch Regelungen zur Vermögensaufteilung können festgehalten werden. Sinnvoll sind zudem Absprachen zum Mietverhältnis, zur diesbezüglichen Kostenverteilung sowie zu den Folgen des Mietverhältnisses bei einer allfälligen Trennung.
Unterhaltspflichten und Vorsorge
Ehegatten sind gesetzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen (Art. 159 und 163 ZGB). Nach einer Scheidung kann zudem ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 125 ZGB). Im Konkubinat gibt es hingegen keinen Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt. Einzig die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Des Weiteren findet bei einer Trennung im Konkubinat keine güterrechtliche Auseinandersetzung oder ein Vorsorgeausgleich statt, wie dies bei einer Scheidung der Fall ist. Dies kann besonders dann zu finanziellen Nachteilen führen, wenn während der Beziehung ein Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung reduziert hat. Diese verfügen häufig kaum über Ersparnisse oder Vorsorgeguthaben. Die Vorsorgelücken in der ersten und zweiten Säule können im Alter zu erheblichen finanziellen Engpässen führen. Daher empfiehlt es sich, die langfristige Altersvorsorge bei der Planung der Rollenteilung zu berücksichtigen.
Gemeinsamer Liegenschaftserwerb
Wenn Konkubinatspartner gemeinsam eine Immobilie erwerben, sollte klar festgehalten werden, wer in welchem Umfang die Liegenschaft finanziert hat. Auch Vereinbarungen über die Aufteilung eines möglichen Wertzuwachses sind empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Versicherungs- und Erbrecht
Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin können überlebende Ehepartner unter Umständen Leistungen aus der AHV, der Pensionskasse oder der Unfallversicherung erhalten (bspw. Witwenrente). Im Todesfall eines Partners besteht kein automatischer Anspruch auf Leistungen aus der AHV, der Pensionskasse oder der Unfallversicherung. Paare sollten daher frühzeitig mit entsprechenden Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen klären, ob und unter welchen Bedingungen Ansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund der Dauer der Lebensgemeinschaft oder einer Begünstigungserklärung.
Konkubinatspartner sind ferner keine gesetzlichen Erben. Eine allfällige Begünstigung ist daher nur über ein Testament oder einen Erbvertrag möglich.
Fazit
Das Leben im Konkubinat oder die Trennung kann in verschiedenen Bereichen rechtliche Folgen haben. Da das Gesetz hierzu nur wenige Vorgaben macht, ist es empfehlenswert, frühzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ein Konkubinatsvertrag hilft, wichtige Punkte verbindlich zu regeln und mögliche Nachteile zu vermeiden. Klare Abmachungen schaffen Sicherheit für beide Partner.
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