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Mehrwertbeteiligung bei Immobilien von Ehegatten
– 27. März 2026

Mehrwertbeteiligung bei Immobilien von Ehegatten

Viele Paare bringen eine eigene Immobilie in die Ehe ein oder erwerben während der Ehe gemeinsam Wohneigentum. Kommt es später zu einer Scheidung, stellt sich häufig die Frage: Wer profitiert vom Wertzuwachs der Immobilie? Im Schweizer Familienrecht spielt dabei die sogenannte Mehrwertbeteiligung eine wichtige Rolle.

Bevor überhaupt über eine Mehrwertbeteiligung gesprochen werden kann, müssen zwei grundlegende Fragen geklärt werden: Wer ist Eigentümer der Immobilie – und welcher güterrechtlichen Vermögensmasse ist sie zuzuordnen?

Zivilrechtlich ist zunächst entscheidend, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Daneben ist im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu bestimmen, ob die Immobilie zum Eigengut oder zur Errungenschaft eines Ehegatten gehört. Diese Einordnung bildet die Grundlage für die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung.

Was bedeutet Mehrwertbeteiligung?

Gehört eine Immobilie beispielsweise einem Ehegatten allein und ist sie dessen Eigengut (etwa weil sie bereits vor der Ehe erworben wurde), bleibt sie grundsätzlich auch bei einer Scheidung sein Vermögen.

Allerdings kann der andere Ehegatte trotzdem einen Anspruch auf Beteiligung am Wertzuwachs haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn während der Ehe Mittel aus der Errungenschaft – also typischerweise Einkommen – in die Immobilie geflossen sind. Beispiele sind:

  • Rückzahlungen der Hypothek aus laufendem Einkommen
  • Renovationen oder Umbauten
  • grössere Investitionen aus gemeinsam Erspartem

Hat die Errungenschaft zur Finanzierung oder Wertsteigerung der Immobilie beigetragen, kann daraus eine Mehrwertbeteiligung entstehen.

Eine solche Mehrwertbeteiligung kann jedoch nicht nur zugunsten der Errungenschaft entstehen. Grundsätzlich gilt: Trägt eine Vermögensmasse zur Finanzierung oder Wertsteigerung eines Vermögenswerts einer anderen Vermögensmasse bei, kann die beitragende Vermögensmasse proportional am späteren Mehrwert beteiligt sein. Das bedeutet etwa, dass auch das Eigengut des anderen Ehegatten eine Beteiligung am Wertzuwachs haben kann, wenn daraus Investitionen in die Immobilie finanziert wurden. Entscheidend ist also stets, aus welcher Vermögensmasse die Investition stammt und welche Vermögensmasse davon profitiert hat.

Wichtig: Eigentum und Mehrwertbeteiligung sind getrennt zu betrachten

Dabei ist wichtig zu verstehen: Die Mehrwertbeteiligung verändert nicht die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie. Gehört die Liegenschaft zivilrechtlich nur einem Ehegatten, bleibt er auch während und nach der Ehe alleiniger Eigentümer. Die Mehrwertbeteiligung betrifft lediglich einen finanziellen Ausgleichsanspruch im Rahmen der güterrechtlichen Abrechnung, nicht jedoch das Eigentum selbst.

Praxisempfehlung vor der Eheschliessung

Gerade bei Immobilien können über die Jahre erhebliche Wertsteigerungen entstehen. Ohne klare Regelung führt dies im Scheidungsfall häufig zu komplexen Berechnungen und Streit über Beiträge und Ansprüche.

Wer bereits eine Immobilie besitzt oder plant, eine zu erwerben, sollte deshalb vor der Eheschliessung über einen Ehevertrag nachdenken. Darin kann beispielsweise geregelt werden,

  • ob Investitionen des anderen Ehegatten zu einer Mehrwertbeteiligung führen sollen,
  • wie Beiträge an Hypothek oder Renovationen angerechnet werden,
  • oder ob eine Immobilie ganz oder teilweise vom güterrechtlichen Ausgleich ausgenommen wird.

Eine frühzeitige und klare Regelung schafft Transparenz und kann spätere Konflikte vermeiden – insbesondere bei Vermögenswerten mit langfristigem Wertsteigerungspotenzial wie Immobilien.

Unser Tipp: Ob bei einer Trennung oder bereits im Vorfeld einer Eheschliessung – eine frühzeitige rechtliche Klärung lohnt sich. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um Immobilien im Familienrecht, bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen im Scheidungsfall sowie bei der vorsorgenden Gestaltung von Eheverträgen.

Sollten Sie Fragen im Bereich Familienrecht oder zur Errichtung eines Ehevertrags haben, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte sowie die Notarinnen und Notare der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.

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