Persönliche Haftung
– 19. Dezember 2025

Persönliche Haftung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat kann nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden, solange er in den Schranken seiner Pflichten handelt. Erst wenn er seine Pflichten als Organ der Gesellschaft verletzt und die Gesellschaft, einen Aktionär oder Gläubiger schädigt, kann er persönlich verantwortlich werden.

Haftungsvoraussetzungen

Ein Verwaltungsrat kann nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzt und dadurch der Gesellschaft, einem Aktionär oder einem Gläubiger ein Schaden entsteht. Handelt er hingegen innerhalb seiner Kompetenzen und erfüllt seine Aufgaben sorgfältig und ordnungsgemäss, besteht keine persönliche Verantwortung. Entscheidend ist zudem, dass nicht das Organ als Ganzes haftet, sondern jeweils die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder.

Es müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Verantwortlichkeit entsteht. Die geschädigte Person trägt für alle Elemente die Beweislast.

  • Pflichtverletzung

Zuerst ist zu prüfen, ob ein Verwaltungsratsmitglied eine Pflicht verletzt hat. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Statuten oder Beschlüssen der Gesellschaft. Besonders relevant sind die wesentlichen und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR, wie etwa die strategische Führung, die organisatorische Ausgestaltung oder der Finanzkontrolle und Planung. Weitere Pflichten lassen sich aus Art. 717 OR ableiten. Dort wird festgehalten, dass die Interessen der Gesellschaft Vorrang vor persönlichen Interessen des Verwaltungsrats haben. Daraus fliessen unter anderem die Sorgfalts- und Treuepflicht, die Gleichbehandlungspflicht der Aktionäre sowie das Gebot, den Erfolg der Gesellschaft zu fördern.

  • Schaden

Weiter muss ein konkreter Schaden vorliegen. Dieser wird als Differenz zwischen dem Vermögen nach und vor dem schädigenden Ereignis definiert. Häufig entsteht der Schaden dadurch, dass ein Verwaltungsrat den Konkurs zu spät anmeldet. Wäre die Gesellschaft früher in Konkurs gefallen, wäre der Schaden in der Regel geringer ausgefallen.

Die Schadensberechnung erfolgt daher durch einen Vergleich des tatsächlichen Vermögensstandes im Zeitpunkt der Konkursöffnung mit dem hypothetischen Vermögensstand beim rechtzeitigen, also früheren Konkurs. Da zu diesem fiktiven Zeitpunkt keine Abschlüsse vorliegen, müssen diese meist rekonstruiert und zudem in Liquidationswerte umgerechnet werden.

  • Kausalzusammenhang

Zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst: Die Pflichtverletzung muss die Ursache für den Schaden sein, und nach allgemeiner Lebenserfahrung muss das Verhalten geeignet erscheinen, einen solchen Schaden zu verursachen. Fällt der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten zwingend an, fehlt es an der Adäquanz, und eine Haftung entfällt.

  • Verschulden

Schliesslich ist ein Verschulden erforderlich. Dabei gilt ein objektiver Massstab: Ein Verwaltungsrat handelt schuldhaft, wenn er nicht so vorgeht, wie es eine sorgfältige Person in derselben Funktion unter denselben Umständen tun würde. Es genügt bereits leichte Fahrlässigkeit, um eine Haftung zu begründen.

Keine Haftung für Fehlentscheide

Nicht jeder unternehmerische Entscheid, der sich nachträglich als falsch erweist, führt automatisch zu einer Haftung. Die Führung eines Unternehmens ist stets mit Unsicherheiten und Risiken verbunden. Wenn der Verwaltungsrat jedoch nachweisen kann, dass ein Entscheid auf Grundlage sorgfältiger Abklärungen getroffen wurde, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. In einem solchen Fall entfällt eine Haftung.

Sollten Sie Fragen im Bereich Gesellschaftsrecht haben, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne beratend zur Seite.

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