Gemäss Art. 197 ZPO ist vor jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde durchzuführen. In Art. 198 ZPO findet man zahlreiche Ausnahmen. Fällt eine Streitigkeit unter eine der in Art. 198 ZPO aufgezählten Ausnahmen, so entfällt das Schlichtungsverfahren. Eine Ausnahme stellt zum Beispiel das Scheidungsverfahren dar.
Einleitung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingeleitet. Das Schlichtungsgesuch unterliegt keinen hohen Anforderungen. Ziel der Schlichtung ist nämlich, dass sie auch von juristischen Laien eingeleitet werden kann. Im Schlichtungsgesuch müssen die Angaben der Parteien enthalten sein. Weiter muss das Gesuch die Rechtsbegehren enthalten, also die Anträge, die durch die Parteien gestellt werden und über die entschieden werden soll und die später Teil des Urteils werden. Auch muss der Streitgegenstand bezeichnet werden, wobei eine Umschreibung dessen genügt (z.B. Herausgabe einer ganz bestimmten Sache).
Erscheinungspflicht
Damit die Schlichtung ihren eigentlichen Zweck der aussergerichtlichen Streitbeilegung erfüllen kann, müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Erscheint eine Partei nicht, wird von Säumnis ausgegangen. Ist die gesuchstellende Partei säumig, wird von einem Rückzug des Schlichtungsgesuchs ausgegangen. Erscheint die Gegenpartei nicht persönlich, nimmt das Verfahren seinen Lauf, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es wird somit eine Klagebewilligung ausgestellt.
Ergebnis der Verhandlung
Einigen sich die Parteien, hält die Schlichtungsbehörde die Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines vorbehaltlosen Klagerückzugs im Protokoll fest. Dieses wird von den Parteien unterzeichnet und entfaltet die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das bedeutet, dass die Streitigkeit als endgültig entschieden gilt und nicht nochmals vor Gericht gebracht werden darf.
Kommt keine Einigung zustande, stellt die Schlichtungsbehörde der gesuchstellenden Partei eine Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung der Klage in der Regel innert drei Monaten, beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht.
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