Steuerbarkeit von Aus- und Weiterbildungen
– 27. August 2025

Steuerbares Einkommen – Abzug der Aus- und Weiterbildungskosten

Welche Aus- und Weiterbildungskosten können von den Einkünften abgezogen werden? Nicht alle Bildungsausgaben lassen sich steuerlich absetzen. Entscheidend ist, ob die Ausbildung bzw. Weiterbildung einen beruflichen Charakter aufweist oder nicht.

Dies ergibt sich auch aus einem Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 27. April 2023 (STRK.2022.76, BStP 2025 Nr.1), welche die Weiterbildungskosten nicht zum Abzug zugelassen hat, da diese keinen berufsbezogenen Charakter aufwiesen.

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Seit längerem wird nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung unterschieden. Die Aus- und Weiterbildungskosten sind jedoch nur dann von den Einkünften abziehbar, wenn sie berufsorientiert, sind. Darunter fallen Aus- und Weiterbildungen, die darauf abzielen, bestehende berufliche Kenntnisse aufzufrischen, zu vertiefen oder zu erweitern, oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Aus- oder Weiterbildung später zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit führt. Ebenso ist es unerheblich, ob ein direkter Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht. Wichtig ist jedoch, dass die Aus- oder Weiterbildung eine gewisse Qualität aufweist, um als berufsorientiert zu gelten.

Nicht abzugsfähige Weiterbildungskosten

Nicht berufsorientiert sind Weiterbildungen, die primär der Freizeitgestaltung oder der persönlichen Selbstentfaltung dienen, etwa wenn es einem Hobby dient. Auch Beratungsdienstleistungen wie beispielsweise Studien- oder Berufsberatungen, gelten nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, da ihr Ziel in erster Linie die Lösung eines konkreten Problems ist. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung oder Freizeitbeschäftigung. Im zu beurteilenden Fall verneinte das Gericht deshalb den beruflichen Bezug, da die Weiterbildung der Vermittlung von Methoden zur Persönlichkeitsentwicklung diente, die allenfalls in alltäglichen Situationen hilfreich sein können. Es liess den Abzug nicht zu.

Weitere Bedingungen und Höhe des Abzugs

Neben dem beruflichen Bezug muss eine Person entweder einen ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II vorweisen können oder das 20. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Kosten nicht für erstmalige Ausbildungsabschlüsse auf der Sekundarstufe II anfallen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, sind sämtliche Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig, sofern sie selbstgetragen sind, d.h. auch die Fahrkosten, Übernachtungskosten, Literatur etc. Die Höhe des Abzugs ist jedoch beschränkt und variiert je nach Kanton und Bund.

Sollten Sie Fragen im Bereich Steuerrecht haben stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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