Definition & Zweck
Beim Steuerruling (auch Vorbescheid) handelt es sich um eine verbindliche Steuerauskunft der Steuerbehörde, die von den Behörden vor der Umsetzung bzw. Realisation eines Geschäftsentscheides eingeholt wird. Mit einer Rulinganfrage bezweckt die steuerpflichtige Person, von der zuständigen Steuerbehörde eine verbindliche Stellungnahme zu erhalten, um Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Folgen zu erlangen und vorgängig Klarheit zu schaffen. Rulinganfragen betreffen in der Regel wirtschaftlich bedeutsame oder komplexe Sachverhalte.
Verbindlichkeit der Rulingauskunft
Die Bindungswirkung einer Rulingauskunft ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie aus dem daraus abgeleiteten Vertrauensschutz. Damit sich die steuerpflichtige Person auf eine solche Auskunft berufen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Der zugrunde liegende Sachverhalt wurde vollständig, korrekt und präzise dargestellt. Stellt sich später heraus, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt vom dargestellten abweicht oder im Rulingantrag nicht vollständig bzw. fehlerhaft angegeben wurde, entfaltet das Ruling keine Verbindlichkeit.
- Die Auskunft wurde von der sachlich zuständigen Behörde erteilt oder durfte nach Treu und Glauben als zuständig betrachtet werden.
- Eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Auskunft war für die antragstellende Person nicht ohne Weiteres erkennbar.
- Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht mehr oder nur unter erheblichen Nachteilen rückgängig gemacht werden können.
- Seit der Erteilung der Auskunft ist keine relevante Gesetzesänderung eingetreten.
- Die Steuerbehörde hat die Auskunft nicht mit Vorbehalten versehen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Steuerbehörde an die erteilte Auskunft gebunden und die Besteuerung hat entsprechend zu erfolgen.
Sollten Sie Fragen im Bereich Steuerrecht haben, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.