Definition
Das Vermächtnis ist eine eigenständige Verfügungsart von Todes wegen. Es liegt vor, wenn der Erblasser einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie als Erben einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Der zugewendete Vorteil kann dabei jeden Vermögenswert betreffen, etwa eine bestimmte Sache oder häufig auch einen Geldbetrag (Art. 484 Abs. 2 ZGB). Die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung ist im Einzelfall nicht immer einfach, hat jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen. Im Zweifel empfiehlt sich daher die Auslegung durch eine Fachperson.
Durchsetzung des Vermächtnisses
Ein Vermächtnis muss auch durchgesetzt werden können. Gerade bei Geld- oder Sachvermächtnissen kommt es häufig vor, dass Erben die Leistung nicht freiwillig erbringen.
Vermächtnisnehmer haben nur beschränkte Informationsrechte. In der Regel erhalten sie nur eine Mitteilung über das sie betreffende Vermächtnis – nicht aber die gesamte letztwillige Verfügung. Weitere Auskünfte stehen ihnen grundsätzlich nicht zu. Erfolgt keine freiwillige Auszahlung oder Herausgabe, muss der Vermächtnisnehmer selbst aktiv werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Geld- oder eine Sachforderung handelt: Bei einer Sachforderung erfolgt die Durchsetzung in der Regel über die Vermächtnisklage. Bei einem Geldvermächtnis kann zusätzlich ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden.
Einwendungsmöglichkeiten der Erben
Erben können sich gegen einen Vermächtnisanspruch auf verschiedene Weise wehren. Zum einen können sie die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung mittels Ungültigkeitsklage geltend machen, etwa bei fehlender Urteilsfähigkeit, Täuschung oder Druck, Formfehlern oder einem unzulässigen Inhalt. In besonders schweren Fällen kann die Verfügung sogar nichtig sein, was bedeutet, dass sie von Anfang an keine Wirkung entfaltet.
Zum anderen können pflichtteilsgeschützte Erben mittels Herabsetzungsklage verlangen, dass ein Vermächtnis gekürzt wird, wenn ihr Pflichtteil verletzt wird. In diesem Fall wird der Anspruch entsprechend reduziert.
Wichtig zu beachten ist, dass die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage innert eines Jahres seit Kenntnis der letztwilligen Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund gerichtlich eingeleitet wird, ansonsten diese Möglichkeiten verwirken. Hierzu ist ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage verwirkt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
Weiter können die Erben die Einwendung vorbringen, dass der Vermächtnisnehmer infolge Erbunwürdigkeit keinen Anspruch aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ableiten könne – etwa dann, wenn er den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Erstellung oder Änderung der letztwilligen Verfügung beeinflusst hat. (vgl. Art. 540 Abs. 1 ZGB).
Schliesslich entfällt ein Vermächtnis in der Regel, wenn der vermachte Gegenstand beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden ist, etwa weil er bereits veräussert wurde. In einem solchen Fall gilt das Vermächtnis in der Regel als widerrufen, und die Erben sind nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten (Art. 484 Abs. 3 ZGB).
Fazit
Die Durchsetzung eines Vermächtnisses ist oft anspruchsvoller, als es zunächst scheint. Vermächtnisnehmer müssen ihre Ansprüche aktiv verfolgen, während Erben verschiedene Möglichkeiten haben, sich dagegen zu wehren. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine klare und sorgfältige Regelung im Testament entscheidend.
Sollten Sie Fragen im Erbrecht haben oder Unterstützung beim Verfassen eines Testaments benötigen, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.