Vermögen zu Lebzeiten weitergeben
– 14. November 2025

Vermögen zu Lebzeiten als Erbvorbezug weitergeben

Schon zu Lebzeiten Vermögen an die Nachkommen als Erbvorbezug weiterzugeben, etwa für den Wohnungskauf oder als Heiratsgut, klingt in der Theorie gut, kann jedoch ohne klare Regelungen in einem Erbfall schnell zu Streit unter den Erben führen.

Definition

Von einem Erbvorbezug spricht man, wenn die Erblasserin oder der Erblasser einen Teil des künftigen Erbes zu Lebzeiten an ihre Nachkommen oder andere gesetzliche Erben weitergibt. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Geldbetrag oder ein Wohnhaus handeln. Nach Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben jedoch gegenseitig verpflichtet, alles, was ihnen der Erblasser auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat zur Ausgleichung zu bringen. Dadurch wird der Grundsatz der Gleichbehandlung unter den Erben gewahrt.

Ausgleichungspflicht

Nachkommen des Erblassers müssen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alle Zuwendungen, die ihnen als Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder Ähnliches zukommen, bei der Erbteilung ausgleichen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt. Der Erblasser kann also bestimmen, dass eine Zuwendung nicht ausgleichungspflichtig ist. In diesem Fall wird der Betrag nicht auf den Erbteil angerechnet. Dabei ist jedoch die Einhaltung der Pflichtteilsregelung zu beachten.

Wahrung des Pflichtteils

Erklärt der Erblasser beispielsweise in einem Testament ausdrücklich, dass die begünstigte Person, welche die Zuwendung erhalten hat, von der Ausgleichungspflicht befreit ist, so ist diese Zuwendung im Grundsatz nicht auszugleichen. Eine solche Befreiung ist jedoch nur zulässig, solange dadurch die Pflichtteile anderer Erben nicht verletzt werden. Auch wenn ein ursprünglich ausgleichungspflichtiger Erbvorbezug von der Ausgleichung befreit wird, bleibt er daher herabsetzbar nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Der Pflichtteil wird unter Aufrechnung der Zuwendung hypothetisch berechnet (Pflichtteilsberechnungsmasse). Wird schlussendlich durch die lebzeitige Zuwendung der Pflichtteil einer berechtigten Person verletzt, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe mittels Herabsetzungsklage verlangen, dass der Erbvorbezug entsprechend gekürzt wird. Der begünstigte Erbe muss in diesem Fall den entsprechenden Betrag zurückerstatten oder sich bei der Erbteilung anrechnen lassen, um die Pflichtteile der übrigen Erben zu wahren.

Lassen Sie sich von den Anwältinnen und Anwälten der Pilatushof AG beraten, damit Sie im Erbrecht und in der Nachlassplanung bestens informiert sind.

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