Ferien
Der Arbeitgeber hat den gesamten Lohn für die Ferien sowie eine angemessene Entschädigung für entfallenden Naturallohn zu zahlen. Die Arbeitnehmenden sollen dabei im Zeitpunkt des Ferienbezugs über das notwendige Geld verfügen. Deshalb ist der Ferienlohn grundsätzlich während dem tatsächlichen Ferienbezug auszuzahlen.
Das Bundesgericht hat jedoch bei unregelmässiger Beschäftigung oder bei «unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Auszahlung» ausnahmsweise eine Abgeltung des Ferienlohnes erlaubt. Dies ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, unter anderem, dass der Ferienlohnanteil sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der monatlichen Lohnabrechnung deutlich angegeben werden muss. Ein einfacher Hinweis wie „Ferienlohn inbegriffen“ reicht nicht aus; es muss ein konkreter Betrag oder Prozentsatz genannt werden. Der Prozentsatz richtet sich nach den Anzahl Ferienwochen, die den Arbeitnehmenden gemäss Vereinbarung oder Gesetz zustehen würden.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unterscheiden sich bei Stundenlöhnern und Angestellte im Monatslohn grundsätzlich nicht. AHV, IV und EO sind für alle Arbeitnehmenden obligatorisch, Arbeitgeber ziehen die Beiträge vom Lohn ab und leiten sie an die Ausgleichskassen weiter. Bei sehr geringfügigen Löhnen wird grundsätzlich auf den Abzug verzichtet, die Arbeitnehmenden können aber via den Arbeitgeber einen Antrag stellen, dass die Beiträge trotzdem geleistet werden, damit keine Vorsorgelücke entsteht.
Berufsunfälle sind obligatorisch zu versichern. Nichtberufsunfälle hingegen nur ab einem durchschnittlichen Pensum von acht Stunden pro Woche, ansonsten empfiehlt sich eine private Absicherung, z.B. über die Krankenversicherung.
Die berufliche Vorsorge (BVG; 2. Säule) gilt ab einem Jahreslohn von CHF 22’680.00 (Stand 2026), wobei aber die Eintrittsschwelle je nach Vorsorgeplan gesenkt werden kann. Viele Stundenlöhner im Teilzeitpensum erreichen diese Grenze nicht und sollten ihre Altersvorsorge daher privat regeln, z.B. über die 3. Säule.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Bei Krankheit oder Unfall besteht vordergründig kein Unterschied zwischen Stundenlöhnern und Angestellte im Monatslohn. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach Art. 324a OR, sofern die Arbeitsverhinderung unverschuldet erfolgt. Bei Stundenlöhnern mit festen Arbeitszeiten und einem fixen Pensum gestaltet sich die Berechnung einfach: Sie erhalten den Lohn, den sie bei Arbeitsfähigkeit erzielt hätten. Bei unregelmässigen Einsätzen wird der Lohn meist auf Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate berechnet, sofern der Arbeitsplan während des Ausfalls noch nicht bekannt war.
Die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit richtet sich nach der Berner, Basler oder Zürcher Skala oder wenn eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vorhanden ist, richtet sie sich nach den Versicherungsbedingungen.
Die Skalen sind grundsätzlich auch für die Dauer der Lohnfortzahlung bei Unfällen anwendbar. Allerdings kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, wenn eine obligatorische Versicherung besteht, deren Leistungen während der beschränkten Zeit des Unfalls mindestens 80 % des Lohnes decken.
Empfehlungen für Unternehmen
Bei Stundenlöhnern sind unter anderem die obgenannten Punkte zu beachten, insbesondere die strenge Rechtsprechung des Ferienlohnes. Zudem sollten Mitarbeitende informiert werden, dass bei geringem Pensum unter Umständen keine Nichtberufsunfallversicherung und kein BVG-Obligatorium besteht.
Die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne bei der Erstellung von Arbeitsverträgen sowie bei sonstigen Fragen im Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.