Rechtsvorschlag
Eine Person, gegen die ungerechtfertigt betrieben wurde, muss zunächst Rechtsvorschlag erheben. Dieser kann dem Betreibungsamt innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden und muss nicht begründet sein. Durch den Rechtsvorschlag wird die Fortsetzung der Betreibung gestoppt. Möchte der Gläubiger die Betreibung dennoch fortsetzen, müsste er ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags einleiten, die sogenannte Rechtsöffnung. Bei unbegründeten Forderungen ist dies jedoch selten der Fall. Selbst wenn der Gläubiger die Betreibung nicht weiterverfolgt, bleibt der Eintrag im Betreibungsregister vorerst jedoch bestehen.
Rechtliche Möglichkeiten
Es bestehen mehrere rechtliche Möglichkeiten, einen Eintrag im Betreibungsregister zu löschen oder für Dritte unkenntlich zu machen.
1. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
Bei ungerechtfertigten Betreibungen kann auf Gesuch hin verhindert werden, dass diese im Betreibungsregisterauszug für Dritte angezeigt werden. Der Schuldner muss dazu zunächst drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls abwarten. Hat der Gläubiger innerhalb dieser Frist kein Verfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet, kann der Schuldner beim Betreibungsamt ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte einreichen. Das Betreibungsamt fordert daraufhin den Gläubiger auf, innerhalb von 20 Tagen Stellung zu nehmen. Kann der Gläubiger keinen Nachweis erbringen, dass er ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine gerichtliche Klage eingeleitet hat, wird dem Gesuch stattgegeben und die Betreibung gegenüber Dritten nicht mehr angezeigt. Der Eintrag im Betreibungsregister wird jedoch wieder sichtbar, falls der Gläubiger später Nachweise erbringt oder die Betreibung fortsetzt.
2. Beschwerde gem. Art. 17 SchKG
Die Feststellung, dass eine Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig ist, kann auch über eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts erfolgen. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Behörde prüft den Sachverhalt von Amtes wegen und hebt eine Betreibung auf, wenn sie als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird.
Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann jedoch nur die Rechtmässigkeit der Betreibung selbst prüfen. Inhaltliche Einwände gegen Bestand, Umfang oder Fälligkeit der betriebenen Forderung sind über die Klage auf Nichtbestehen einer Schuld zu erheben. Selbst wenn die Betreibung aufgehoben wird, behält der Gläubiger das Recht, vor einem Zivilgericht zu klagen. Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.
3. Klage auf Nichtbestehen einer Schuld nach Art. 85a SchKG
Die Klage auf Nichtbestehen einer Schuld ist eine negative Feststellungsklage. Durch sie wird ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, durch welches gerichtlich festgestellt wird, dass eine bestrittene Forderung nicht besteht und die Betreibung somit unbegründet war. Mit der Klage auf Nichtbestehen einer Schuld wird die Forderung also in ihrem Bestand überprüft. Wird der Klage stattgegeben, ist damit auch endgültig über das Bestehen der Forderung entschieden.
Bei Fragen im Bereich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.