Teetasse
– 23. September 2025

Was tun, wenn man in den Ferien krank wird?

Wer kennt das nicht? Man freut sich auf die Ferien und wird ausgerechnet dann krank oder verunfallt. Dabei sollten Ferien eigentlich der Erholung dienen. Doch was gilt in einem solchen Fall rechtlich?

Feriendauer

Gemäss Art. 329a Abs. 1 OR hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmenden Ferien zu gewähren und zwar wenigstens vier Wochen pro Jahr, bei Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr sogar wenigstens fünf Wochen. Ferien dienen primär der Erholung, also der Förderung von Gesundheit und Lebensfreude. Wer jedoch in den Ferien erkrankt oder verunfallt, kann sich unter Umständen nicht optimal erholen und ist juristisch gesprochen «ferienunfähig». In diesem Fall schützt das Schweizer Arbeitsrecht die Arbeitsnehmenden.

Erholungszweck

Sollte der Erholungszweck der Ferien wegen Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden vereitelt sein, gilt der Arbeitnehmende als ferienunfähig. Die betroffenen Ferientage gelten dann nicht als bezogen. Steht schon im Voraus fest, dass während der geplanten Ferien eine Ferienunfähigkeit vorliegt, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Verschiebung der bereits festgelegten Ferien. Wichtig ist dabei, zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit zu unterscheiden, denn das eine schliesst das andere nicht automatisch ein. Entscheidend ist, ob der Erholungswert der Ferien durch die gesundheitliche Beeinträchtigung wesentlich eingeschränkt ist.

Arbeitsunfähigkeit – Ferienunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein medizinischer Zustand vorliegt, der den Arbeitsnehmenden daran hindert, der gewohnten Arbeit nachzugehen. Die Ferienunfähigkeit hingegen liegt dann vor, wenn eine Krankheit oder ein Unfall die Erholung während der Ferien erheblich beeinträchtigt. Dazu braucht es eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung: Krankheiten mit Bettlägerigkeit, regelmässige Arztbesuche. Solche schliessen beispielsweise Ferien aus. Kleinere Verletzungen oder kürzeres Unwohlsein, die weder zum Daheimbleiben zwingen noch sonstige Ferientätigkeiten wesentlich behindern, reichen in der Regel nicht aus, um eine Ferienunfähigkeit zu begründen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis verlangen, in welchem explizit die Ferienunfähigkeit bestätigt wird.

Für weiterführende Beratung oder Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung

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