Schneeräumung
– 12. Dezember 2025

Wer ist für die Schneeräumung zuständig?

Es ist nun so weit: Die Strassen füllen sich mit Schnee und werden eisig. Doch hinter der wunderschönen Winterlandschaft stellt sich die Frage, wer zur Schaufel greifen und die Gehwege räumen und enteisen muss. Dabei muss unterschieden werden zwischen öffentlichem und privatem Grund.

Auf öffentlichem Grund

Für das Räumen von Schnee auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich das Gemeinwesen zuständig. Kommt es zu einem Unfall, kann dieses unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass Strassen und Gehwege ständig und sofort vom Schnee und Eis befreit sind. Dennoch müssen besonders gefährliche Bereiche so gesichert werden, dass das Unfallrisiko möglichst gering bleibt. Es gilt also, dass man vorsichtig und umsichtig die Strassen und Gehwege benutzt, um ein Selbstverschulden zu vermeiden.

Auf privatem Grund

Bei privaten Liegenschaften ist grundsätzlich der Eigentümer dafür zuständig, Schnee und Eis zu entfernen. Als Werkeigentümer ist er gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Immobilie sicher betreten und genutzt werden kann. Kommt es aufgrund eines ungenügenden Winterdienstes, wozu neben dem Schneeräumen auch das Streuen von Splitt zählt, zu einem Sturz vor dem Haus, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden.

In Mietliegenschaften liegt die Pflicht zur Schneeräumung beim Vermieter. Der Vermieter ist nach Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Dazu gehört sowohl der ungehinderte und gefahrenfreie Zugang zur Liegenschaft als auch gegebenenfalls vorhandene Besucherparkplätze. Für gemietete Aussenparkplätze hingegen ist in der Regel der jeweilige Mieter selbst verantwortlich. Überträgt der Eigentümer diese Aufgabe an Dritte, wie etwa einen Hauswart oder Mieter, sollte er regelmässig überprüfen, ob die Räumung zuverlässig durchgeführt wird, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Von den Passanten kann auch hier erwartet werden, dass sie sich den jeweiligen Verhältnissen anpassen und sich vorsichtig und umsichtig verhalten.

Bei anhaltendem Schneefall ist es nicht realistisch, sofort vollständig geräumte Wege oder Dächer zu erwarten. In der Praxis gilt als ausreichend, wenn zwischen etwa 7.00 und 21.00 Uhr Schneeräumungsarbeiten vorgenommen werden. Es kann also nicht erwartet werden, dass morgens um fünf Uhr der Schnee weggeräumt wurde, wenn es die ganze Nacht über geschneit hat.

Die Vermieterin oder der Vermieter trägt die Kosten für die Schneeräumung selbst, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, zum Beispiel als Nebenkostenposition.

Bei Fragen im Bereich Mietrecht und Haftpflichtrecht stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.

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