Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Er übernimmt unter anderem die Verwaltung des Nachlasses, bezahlt offene Schulden, bereitet die Erbteilung vor und kann bei Streitigkeiten zwischen den Erben vermitteln. Damit trägt er wesentlich dazu bei, dass der Nachlass geordnet abgewickelt wird, insbesondere bei mehreren Erben oder einem komplexen Vermögen.
Einsetzung des Willensvollstreckers
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers muss in einer formgültigen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Wird diese vom Gericht für ungültig erklärt, ist auch die Willensvollstreckung nicht wirksam. Der Erblasser muss die benannte Person selbst bezeichnen: es reicht nicht aus, nur allgemein die Anordnung einer Willensvollstreckung festzuhalten. Die Person muss klar bestimmbar ernannt werden, beispielsweise durch die Formulierung „meine Ehefrau“. Auch wenn kein Name genannt ist, muss klar sein, wer gemeint ist.
Aufgaben des Willensvollstreckers
Die Aufgaben des Willensvollstreckers bestehen in erster Linie in der Vollstreckung des Willens des Erblassers. Er hat die Anordnungen des Erblassers umzusetzen, soweit diese nicht rechtswidrig oder unsittlich sind. Dazu können auch persönliche Wünsche gehören, etwa zur Trauerfeier oder zur Bestattung/Kremation. Zu den weiteren Aufgaben zählen die Begleichung offener Rechnungen, die Beendigung laufender Verträge sowie die Feststellung des Nachlassvermögens. Der Willensvollstrecker bereitet zudem die Erbteilung vor und hat den Erben einen Teilungsvorschlag zu unterbreiten. Diese Erbteilung ist jedoch nur dann verbindlich, wenn alle Erben dem gesamten Vorschlag zur Aufteilung des Erbes zustimmen.
Vergütung des Willensvollstreckers
Für seine Tätigkeit hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Vergütung ausgeschlossen hat. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Berücksichtigt werden unter anderem der zeitliche Aufwand, die Komplexität des Auftrags, der Umfang und die Dauer des Auftrags.
Wann ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll?
Bei einfachen finanziellen Verhältnissen oder nur wenigen vorhandenen Erben, kann auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers verzichtet werden. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist insbesondere dann sinnvoll, wenn komplexe Vermögensverhältnisse, eine grosse Anzahl an Erben oder bereits zu Lebzeiten absehbare Streitigkeiten unter den Erben bestehen. Schlussendlich muss dies von der Erblasserin und vom Erblasser stets für die konkrete (familiäre) Situation beurteilt werden.
Sollten Sie Fragen zur Nachlassabwicklung oder zur Willensvollstreckung haben, stehen Ihnen unsere Notarinnen und Notare gerne beratend zur Seite.