Unterschriftserfordernis bei eigenhändig verfassten Testamenten
Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB muss die eigenhändige letztwillige Verfügung für ihre Gültigkeit zusätzlich eigenhändig unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament ungültig.
Der Testierwille als Voraussetzung zur Errichtung eines Testaments
Grundsätzlich hat die letztwillige Verfügung in eigenhändiger Form durch den Erblasser zu erfolgen. Das ist deshalb so, damit der Wille des Erblassers zum Vorschein kommt, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen. Allerdings muss der Testierwille in der Regel unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften selbständig geprüft werden (BGer 5A_405/2022 vom 3. April 2023).
«Was passiert, wenn ich zwei verschiedene Testamente hinterlasse? Welches gilt schlussendlich nach meinem Tod?»
Wenn kein Testament hinterlassen wird, kommt die gesetzliche Erbfolge nach den Art. 457 ff. ZGB zum Einsatz. Will man also die sogenannte gewillkürte Erbfolge anwenden und auch andere Hinterbliebene als Erben einsetzen, die von Gesetzes wegen nicht als solche vorgesehen sind, muss das mittels einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Was passiert, wenn vor dem Tod kein Testament erlassen wurde?
Stirbt eine Person plötzlich und unerwartet oder hat diese aus anderen Gründen vor ihrem Tod kein Testament erlassen, stellt sich früher oder später die Frage, wie das Erbe aufgeteilt wird und auch, wer als Erbe in Frage kommt. Was passiert denn aber, wenn vor dem Tod kein Testament erlassen wurde?
Soll ich das Erbe ausschlagen oder nicht?
Die Angst, Schulden zu erben, ist oft ein Grund um eine Erbschaft auszuschlagen. Den Erben bleibt auch nur wenig Zeit sich zu entscheiden: Innerhalb von drei Monaten muss gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB die Ausschlagung erklärt werden.
Tiefere Pflichtteile im Erbrecht
Modernisierung des fast hundertjährigen Erbrechts: Erblasser können künftig über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. Das wurde in der Wintersession 2020 des Schweizer Parlaments festgelegt. Was heisst das genau?