störende Äste
– 2. September 2025

Darf ich störende Äste, die auf mein Grundstück ragen, abschneiden?

Der Ursprung einer nachbarrechtlichen Streitigkeit liegt teilweise darin, dass sich Pflanzen mit ihren Ästen und Wurzeln nicht nur auf das Grundstück des Eigentümers beschränken, sondern auch auf die benachbarte Liegenschaft ragen.

In den Entscheiden 5D_105/2016 vom 12. April 2017 und 6B_751/2017 vom 29. März 2018 befasste sich das Bundesgericht mit genau dieser Frage.

Das Kapprecht nach Art. 687 ZGB stellt eine besondere Form des Selbsthilferechts dar und kann dann ausgeübt werden, wenn Äste oder Wurzeln von der Nachbarliegenschaft über die Grundstücksgrenze wachsen und dabei eine erhebliche Schädigung verursachen. Hinzu kommt zwingend eine vorgängige Mahnung mit Fristansetzung an den Eigentümer der Pflanze. Diese Voraussetzungen für das Kappen bzw. Zurückschneiden grenzüberschreitender Äste und Wurzeln sind strikt einzuhalten, um nicht selbst eine Eigentumsverletzung zu begehen.

Eine erhebliche Schädigung liegt vor, wenn eine übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums gegeben ist, beispielsweise eine Behinderung oder Erschwerung der Bewirtschaftung, z. B. hinsichtlich Bauarbeiten, übermässiger Feuchtigkeit, Schattenwurf oder Einschränkungen beim Begehen oder Befahren des Nachbargrundstücks. Die Übermässigkeit wird aufgrund der konkreten Umstände beurteilt.

Bevor das Kapprecht ausgeübt werden darf, muss der Nachbar schriftlich gemahnt bzw. verwarnt und ihm zudem eine angemessene Frist angesetzt werden, damit er die Beeinträchtigung selbständig beseitigen kann. Es muss ihm dafür genügend Zeit eingeräumt werden, dabei soll ebenfalls auf die Vegetationszeit der betroffenen Pflanze geachtet werden.

Ob die Voraussetzungen für das Kapprecht erfüllt sind, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Dazu gehört zwingend, dass ein Schaden tatsächlich vorliegt und der Pflanzenbesitzer die Beeinträchtigung nicht innert angemessener Frist beseitigt hat. Erst dann darf der betroffene Nachbar das Kapprecht ausüben und die Pflanzen bzw. Äste bis an die Grundstücksgrenze zurückschneiden.

Sind die Voraussetzungen des Kapprechts nicht gegeben und schreitet der Nachbar dennoch zur Tat, kann er sich nicht auf das Kapprecht als Rechtfertigungsgrund berufen, dies kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für weiterführende Beratung oder Fragen rund um das Nachbar- und Baurecht stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung

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