Pfaendung
– 6. August 2021

Darf in Abwesenheit des Schuldners eine Pfändung vollzogen werden?

Laut Bundesgericht untersteht die Zustellung einer Pfändungsankündigung den in Art. 34 f. SchKG festgehaltenen Zustellvorschriften. Eine qualifizierte Zustellung – also in Form eines eingeschriebenen Briefes – ist entsprechend nicht notwendig.

Aus diesem Grund gilt nach aktueller Rechtsprechung auch die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach eine Verfügung, die vom Adressaten nicht abgeholt wird, am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt. Dies unter der Voraussetzung, dass der Adressat mit einer Zustellung hatte rechnen müssen.

Fazit des Urteils des Bundesgerichts: die Zustellung einer Pfändungsankündigung erfolgt analog zu Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 85 Abs. 2 StPO, jedoch nicht unbedingt polizeilich.

Die Schuldbetreibungsbehörde verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners vollzieht, da die Pfändung ordnungsgemäss angekündigt wurde.

 

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