Im Urteil BGer 4A_50/2023 vom 5. Februar 2024 setzte sich das Bundesgericht mit folgendem Fall auseinander:
Die betroffene Arbeitnehmerin wurde zur Verrichtung ihrer Arbeit an einen anderen Ort versetzt. Da sie das nicht wollte, verlangte sie die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses und erstellte, in Absprache mit der Arbeitgeberin, einen Entwurf des besagten Zeugnisses. Dieser Entwurf wurde durch einen nichtzeichnungsberechtigten Verantwortlichen unterzeichnet, ohne dass die Geschäftsführung darüber informiert wurde.
Als der Geschäftsführer zufällig davon erfuhr, kündigte er sowohl der Arbeitnehmerin als auch dem Verantwortlichen gleichentags fristlos. Nebst Lohnforderungen forderte die Arbeitnehmerin das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses mit dem von ihr in der Klage vorformulierten Wortlaut.
In Bezug auf das Arbeitszeugnis machte die Arbeitgeberin geltend, dass es der Arbeitnehmerin nicht erlaubt gewesen sei, in der von ihr erhobenen Klage auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses eine Formulierung vorzuschlagen, weil es sich nicht um eine Klage auf Abänderung handle.
Die Handhabung einer Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses einer Arbeitnehmerin, die noch kein Arbeitszeugnis erhalten hat, war in der Lehre bis zu diesem Urteil umstritten.
Ein Teil der Lehre stellte sich auf den Standpunkt, man müsse ein zweistufiges Verfahren durchlaufen: Zunächst müsse eine Klage auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses eingereicht werden und, falls dessen Inhalt die Vorstellungen nicht widerspiegelt, in einem zweiten Schritt eine Klage auf Berichtigung erfolgen. Ein anderer Teil der Lehre geht von der Vorgehensweise aus, wonach Arbeitnehmerinnen, die noch nicht über ein Arbeitszeugnis verfügen, mittels einer Klage gleichzeitig die Ausstellung des Arbeitszeugnisses verlangen sowie den Inhalt dessen bestimmen können.
Das Bundesgericht hat nun klar gestellt, dass es zulässig ist, bei einer Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses direkt auch der gewünschte Wortlaut eingeklagt werden kann. Dies ist insofern sinnvoll, als dass ein Folgeprozess auf Berichtigung vermieden werden kann.
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