Baubewilligung
– September 28, 2022

Das Baubewilligungsverfahren

Meine Frau und ich planen, ein Haus zu bauen. Wir ziehen zwar einen Planer hinzu, jedoch wollen wir auch selber im Bauprozess tätig werden. Nun fragen wir uns, wie aufwendig und langwierig das Einholen einer Baubewilligung ist.

Baurechtliche Gesuche sind grundsätzlich bei der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, einzureichen. Nach der Eingangs- und Vollständigkeitskontrolle auf der Grundlage von § 192 PBG werden die Unterlagen, wenn kantonale Hoheiten betroffen sind, an die Abteilung Baubewilligungen (Kanton Luzern: Dienststelle Raum und Wirtschaft) überwiesen. Sie ist für das Verfahren und seine Organisation/Koordination innerhalb der kantonalen Verwaltung zuständig.

 

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren

Zunächst muss ein Gesuch um Baubewilligung bei der Gemeinde eingereicht werden. Es hat gemäss § 55 Abs. 2 PBV LU alle für eine umfassende und abschliessende Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Informationen zu enthalten.

Nach Eingang des Gesuchs wird von der Gemeinde geprüft, ob das ordentliche oder das vereinfachte Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss und ob die Anforderungen von § 55 Abs. 2 PBV LU erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die festgehaltenen Mängel innert einer Frist behoben werden.

Sind die formellen Anforderungen erfüllt, wird das Baugesuch nach § 193 PBG öffentlich bekannt gemacht und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Die elektronisch eingereichten Baugesuche werden laut § 58 PBV entsprechend im Internet bereitgestellt.

Parallel dazu wird das Gesuch von der Gemeinde (und bei Betroffenheit z.B. ausserhalb von Bauzonen auch vom Kanton) geprüft. Nach der Auflage- und Einsprachefrist wird das Gesuch den zuständigen Stellen zur Prüfung vorgelegt und anschliessend kann ein Entscheid über das Baugesuch gefällt werden. Wird Einsprache gegen das Gesuch erhoben, wird der Entscheid dann getroffen, wenn dem Gemeinderat alle erforderlichen Berichte, Stellungnahmen und der kantonale Einheitsentscheid vorliegen.

 

Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren

Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren wird in § 198 PBG geregelt und kann für die in §53 Abs. 2 PBV angeführten Bauten und Anlagen angewendet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen.

Auch hier ist der erste Schritt das Einreichen eines Gesuchs nach § 55 Abs. 2 PBV an die zuständige Gemeinde und deren Prüfung.

Sind die formellen Anforderungen erfüllt, wird das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümern zugestellt, die dem Gesuch nicht mit ihrer Unterschrift zugestimmt haben.  Sie haben gemäss § 198 Abs. 1 lit. d PBV, 10 Tage Zeit, um Einsprache erheben zu können. Nach der Auflage- und Einsprachefrist wird auch in diesem Fall das Gesuch den zuständigen Stellen zur Prüfung vorgelegt und anschliessend kann ein Entscheid über das Baugesuch gefällt werden.

Beim Neu- oder Ersatzbau eines Wohnhauses gehen Sie also nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren vor. Erfolgt keine Einsprache gegen Ihr Baugesuch und haben Sie alle Dokumente fehlerfrei eingereicht, ist es also durchaus möglich, dass Sie nicht lange auf Ihre Bewilligung warten müssen. Bei einer allfälligen Einsprache verzögert sich dies je nach Fall auf längere Zeit.

Für spätere Änderungen am Haus wie bspw. Photovoltaikanlagen oder Einfriedungsmauern können Sie über das vereinfachte Baubewilligungsverfahren vorgehen und sich noch mehr Zeit sparen, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen.

Beachten Sie, dass die Einsprachefristen von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können; dieser Ratgeber nimmt einzig auf die Fristen gemäss dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern Bezug.

Haben Sie Fragen zum Thema Baurecht? Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie gerne.

 

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