
Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter
Durch die AHV-Reform 21 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich geworden, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt werden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen – allerdings nur, wenn die Maximalrente noch nicht erreicht ist und aufgrund einer Beitragslücke derzeit nur Anspruch auf eine Teilrente besteht.




