In der Schweiz wurden Dienstbarkeiten, die den Aussichtsschutz betreffen, nicht zeitlich begrenzt oder regelmässig überprüft. So gibt es beispielsweise in Vitznau LU eine alte Höhenbeschränkung für das Gebäude «Alte Post», die 1892 im Grundbuch eingetragen wurde, um die Aussicht auf den See zu schützen. Obwohl das Hotel auf dem berechtigten Grundstück abgerissen wurde und Mehrfamilienhäuser gebaut wurden, blieb die Höhenbeschränkung bestehen. Als auch das Gebäude auf dem belasteten Grundstück ersetzt werden sollte, erhoben einige Anwohner Einsprache gegen ein neues Bauprojekt, mit Hinweis auf diese Dienstbarkeit. Der Gemeinderat Vitznau genehmigte jedoch das Projekt, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Trotz der Bewilligung hat die Bauherrschaft das Bauvorhaben inzwischen aufgegeben.
Dienstbarkeiten gelten oft unbegrenzt, was die Frage aufwirft, wie lange ein „schützenswertes Interesse“ wirklich bestehen darf. Das Fehlen von zeitlichen Begrenzungen kann das Eigentum der Grundstücksbesitzer einschränken. Im Schweizer Zivilrecht gibt es grundsätzlich keine unbefristeten Rechte – auch das Baurecht ist auf maximal 100 Jahre begrenzt.
Für die Klärung solcher Fragen empfehlen wir eine anwaltliche oder notarielle Beratung, um die Dienstbarkeit zu prüfen oder gegebenenfalls zu ändern.