Ehevertrag

Mit der Eheschliessung verbinden sich die Ehegatten zu einer ehelichen Gemeinschaft, in der sie sich gegenseitig Treue und Beistand schulden. Nebst diesen ehelichen Pflichten zeitigt die Eheschliessung auch wirtschaftliche Folgen. Sie wirkt sich u.a. auf die finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehegatten aus. Fragen wie «Welche Vermögens- und Einkommenswerte sollen künftig beiden Ehegatten gemeinsam zustehen?» oder «Auf welche Vermögenswerte und Einkünfte hat ein Ehegatte alleinigen Anspruch?» beschäftigen immer wieder.

Nach schweizerischem Recht unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist. Wird der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung durch Scheidung, Tod oder Wahl eines neuen Güterstands aufgelöst, wird die Errungenschaft zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Den Ehegatten steht es frei, vom ordentlichen Güterstand abzuweichen und einen anderen gesetzlich vorgesehenen Güterstand zu vereinbaren. Dies geschieht mit Hilfe eines Ehevertrags. Für nähere Informationen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fragen zum «Ehevertrag»

Der Ehevertrag ist eine durch Konsens der Ehegatten zustande gekommene ehegüterrechtliche Vereinbarung.

Mit einem Ehevertrag kann vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abgewichen werden. Es kann ein anderer vom Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehener Güterstand vereinbart werden (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) oder die Güterstände können innerhalb gesetzlicher Schranken modifiziert werden, womit eine individuelle Ausgestaltung möglich wird. 

Ja, ein Ehevertrag kann auch vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

Um einen Ehevertrag abschliessen zu können, muss Urteilsfähigkeit der Ehegatten vorliegen.

Zudem bedarf der Abschluss eines Ehevertrags in jedem Fall einer öffentlichen Beurkundung vor der Notarin, dem Notar oder der Urkundsperson.