Erbvertrag

Häufig besteht das Bedürfnis, noch zu Lebzeiten bindende Anordnungen über seinen Nachlass zu treffen. Hierzu dient u.a. das Rechtsinstitut des Erbvertrags. Der Erbvertrag ermöglicht dem Erblasser, mit einem oder mehreren Vertragspartnern zu Lebzeiten eine vertragliche Vereinbarung über die Erbschaft abzuschliessen. In der Folge handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, das ausschliesslich mit öffentlicher Beurkundung errichtet werden kann.

Fragen zum Erbvertrag

Das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt). Beim Testament handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zum Erbvertrag sind bei einer letztwilligen Verfügung keine Vertragspartner beteiligt. Das Testament kann eigenhändig oder mittels öffentlicher Beurkundung errichtet werden. In gewissen Situationen ist auch eine mündliche Verfügung zulässig (sog. Nottestament). 

Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht frei widerrufen oder abgeändert werden. Es gibt aber Ausnahmen, die sehr komplex sind, sodass wir eine Beratung durch eine fachkundige Person dringend empfehlen.

Solche Ausnahmen können sein:

a) Alle Parteien des Erbvertrages stimmen in der rechtsverbindlichen Form einer Anpassung zu; oder

b) Die Unabänderbarkeit der Begünstigung war von den vertragsschliessenden Parteien nicht gewollt; oder

c) Es liegt eine Erbunwürdigkeit vor; oder

d) In einem rechtsgültigen Testament wird ein erwiesener Enterbungsgrund genannt und eine Enterbung angeordnet.

In der Praxis kommt die Ausnahme b) am häufigsten vor, so zum Beispiel, wenn Ehegatten vor Jahrzehnten in einem Erbvertrag Erben bestimmt haben, die dem erstversterbenden Ehegatten nicht nahe standen und die sich in der Folge auch vom überlebenden Ehegatten entfremdet haben. Diese Ausnahme kann auch wohltätige Institutionen treffen.

Beim Erbverzichtsvertrag verzichtet der Erbe vor dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erblasser auf seine Erbansprüche. Dies schliesst auch die Pflichtteilsansprüche mit ein. Bei der anfallenden Erbschaft fällt der Verzichtende somit als Erbe ausser Betracht.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wirkt dieser Verzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Gelegentlich wird vereinbart, dass der Erblasser den Verzichtenden trotz des grundsätzlichen Verzichts in einem Testament wiederum berücksichtigen kann.

Erfolgt der Erbverzichtsvertrag gegen Entgelt, so spricht man auch von einem Erbauskauf.