Mobbing äussert sich in Feindseligkeiten gegen eine bestimmte Person. Charakteristisch ist dabei die Systematik und Wiederholung – es geht nämlich nicht um eine einzelne Handlung, sondern um viele Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum. Als Gesamtes betrachtet stellen sie eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Schutzpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt eine Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Gesundheitsvorsorge. Dies beinhaltet, dass der Arbeitgeber geeignete Massnahmen treffen muss, um Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern. Beispielsweise hat der Arbeitgeber gegen mobbende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugehen und rechtzeitig mobbingverhindernde Massnahmen, bspw. Einsetzung eines Mobbingcoach oder Verwarnungen, Weisungen oder Kündigungen auszusprechen. Tut er dies nicht, kann es sein, dass er für allfällige Schäden haften muss.
Kündigung
In der Schweiz gibt es die sogenannte Kündigungsfreiheit, die es beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, grundsätzlich erlaubt, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Wie bereits erwähnt, muss der Arbeitgeber jedoch für den Schaden haften, wenn er seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist. Dies kann dazu führen, dass eine Forderung des Arbeitnehmers auf Ersatzzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen besteht.
Strafbarkeit von Mobbing am Arbeitsplatz
In der Schweiz kennen wir noch keinen eigenen Straftatbestand für Mobbing. Jedoch können die einzelnen Verhaltensweisen und Handlungen, wie beispielsweise Beschimpfung oder Drohung, durchaus von unserem Strafrecht erfasst sein.
Was tun, wenn man Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz ist?
Wer will, dass bei einem Mobbing-Vorfall der Arbeitgeber haftet, muss tätig werden. Laut Rechtsprechung haben von Mobbing betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Pflicht, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihn auf seine Fürsorgepflicht aufmerksam zu machen. Es kann jedoch ratsam sein, nicht direkt von Mobbing zu reden, sondern konkrete Vorfälle und Probleme anzusprechen. Dafür ist es empfehlenswert, eine Art Tagebuch zu führen und Belege für die Feindseligkeiten zu sammeln. Dies erleichtert auch die Möglichkeit, die Taten zu beweisen, falls dies später beispielsweise vor Gericht notwendig sein sollte.
Ist der Vorgesetzte selber derjenige, der einem am meisten zu schaffen macht, sollte man sich an die nächsthöhere Stelle oder die Personalabteilung wenden.
Es ist also wichtig, dass Sie als Arbeitgeber ihre Pflichten einhalten und die Mobbing-Vorfälle abzuwenden versuchen, damit Sie am Schluss nicht haftbar gemacht werden können. Versuchen Sie ausserdem, Ihre Mitarbeiterin zu unterstützen und achten Sie auf zukünftige Ereignisse mit anderen Mitarbeitenden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.