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– October 24, 2024

Haftung eines stillen Gesellschafters

Im Urteil 4A_342/2023 vom 5. Juni 2024 hält das Bundesgericht fest, dass eine stille Gesellschaft für das Begründen einer solidarischen Haftung nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn das Verhältnis nach aussen bekannt ist.

Die stille Gesellschaft ist eine besondere Form der einfachen Gesellschaft und dadurch gekennzeichnet, dass der stille Gesellschafter an der wirtschaftlichen Tätigkeit einer anderen Person zwar teilnimmt, dies jedoch ohne Dritten gegenüber in Erscheinung zu treten. Das Element der Gemeinschaft wird also zwar intern gebildet, nach Aussen hin aber bewusst nicht bekanntgegeben.

Dritten gegenüber handelt der Hauptgesellschafter somit in eigenem Namen und auch auf eigene Rechnung. Der stille Gesellschafter vertritt die Gesellschaft hingegen nicht, gerade weil er nicht gegen aussen verpflichtet werden möchte. Somit haftet auch der Hauptgesellschafter alleine für allfällige Schulden der Gesellschaft.

Das gilt auch für Konstellationen, in denen der stille Gesellschafter bei Vertragsverhandlungen zwar mitwirkt, der Dritte aber weiss, dass der stille Gesellschafter auch still bleiben möchte. Sofern sich der stille Gesellschafter nach aussen als Gesellschafter bekannt gibt, muss das Vertrauen des Dritten auf den erweckten Anschein jedoch durch eine solidarische Haftung nach Art. 544 Abs. 3 OR geschützt werden.

Das Bundesgericht hält somit fest, dass die blosse Hilfe zur Geschäftsführung beziehungsweise die Teilnahme an einem geschäftlichen Gespräch nicht ausreicht, um eine solidarische Haftung auszulösen, wenn keine Vollmacht oder Verbindung gegenüber dem Dritten hergestellt wird.

Sollten Sie Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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