Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bietet einen Ansatz zur Lösung: Betroffene können eine sachenrechtliche Dienstbarkeit beantragen, die ihre Aussicht langfristig schützt, beispielsweise durch Höhenbeschränkungen oder erweiterte Abstände zu umliegenden Grundstücken. Das bedeutet, dass ein Grundstück so belastet werden kann, dass der Eigentümer bestimmte Einschränkungen hinnehmen muss (Art. 730 Abs. 1 ZGB).
Darüber hinaus können kantonale oder kommunale Bau- und Nachbarrechtsbestimmungen genutzt werden, wenn auf dem Nachbarsgrundstück Bauprojekte realisiert werden sollen und sie vorab öffentlich aufgelegt werden. Dabei steht oft die Abwehr oder Minderung von Immissionen im Fokus, wozu betroffenen Nachbarn während einer kurzen Frist (im Kanton Luzern während 20 Tagen) die Einsprache zur Verfügung steht. Je nach Intensität der Einwirkung können Bauvorhaben verhindert, optimiert oder Entschädigungen verlangt werden.
Die baurechtlichen Vorschriften fördern die gegenseitige Rücksichtnahme und mildern die Auswirkungen neuer Bauten auf Nachbargrundstücke (z.B. Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Aussicht usw.). Sie definieren Mindestabstände, von denen im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden kann. Die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erfordert eine Eintragung ins Grundbuch (Art. 731 Abs. 1 ZGB).
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