Auch wenn das üblich und von Vorteil ist, muss der Arbeitsvertrag gemäss Art. 320 Abs. 1 OR nicht zwingend schriftlich erstellt werden, wenn das Gesetz das nicht ausdrücklich vorsieht. Mündlichkeit genügt, sofern es sich nicht um einen Lehrlingsvertrag oder einen solchen mit Kurzaufenthaltern handelt.
Grundsätzlich beinhaltet ein schriftlicher Arbeitsvertrag zunächst einmal die Rechte und Pflichten, sowohl von Arbeitnehmerin als auch von Arbeitgeberin, nach den Vorschriften von Art. 319 ff. OR. Konkret heisst das für Arbeitnehmende, die erwartete Arbeit zu liefern und für Arbeitgeber einen angemessenen Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen oder auch die Gewährung von bezahlten Ferien. Dinge, die nicht explizit im Vertrag erwähnt werden, sind in der Regel durch das Obligationenrecht oder, wenn es einen solchen gibt, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt.
Zwingend müssen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die allgemeinen Angaben wie Namen und Adressen des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin sowie der Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit erfasst werden. Auch muss immer das Datum festgehalten werden, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt sowie die Funktion des Angestellten. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss zusätzlich auch das Ende des Vertrags eindeutig vermerkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen sollen zwingend im schriftlichen Arbeitsvertrag festzuhalten sind. Beispielsweise wenn die Bezahlung der Überstunden wegbedungen werden oder die Kündigungsfrist nicht der gesetzlichen entsprechen soll.
Der Lohn kann frei vereinbart werden, wenn nicht ein GAV vorliegt, der einen Mindestlohn vorsieht. Das Recht auf einen 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich verankert, weshalb eine allfällige Regelung freiwillig im Arbeitsvertrag festgehalten werden kann.
Auch müssen bei einem Arbeitsvertrag natürlich beide Parteien unterschreiben, sofern dieser schriftlich abgeschlossen wird.
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