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– 13. Februar 2025

Erben im Konkubinat

Vor rund 100 Jahren standen fast alle ledigen Personen mindestens einmal in ihrem Leben vor dem Altar, um sich das Ja-Wort zu geben. Heute ist es in der Schweiz noch etwa die Hälfte. Dennoch möchten viele Paare, die in einem Konkubinat leben, sich gegenseitig beerben. Was es zu beachten gilt.

Seit der Revision des Erbrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist es einfacher, seine Lebenspartnerin bzw. seinen Lebenspartner erbrechtlich zu begünstigen. Das liegt daran, dass der Pflichtteil der Eltern weggefallen und derjenige der Kinder kleiner geworden ist. Entsprechend bleibt ein grösserer Teil des Vermögens für die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner übrig.

Zunächst gilt es jedoch zu beachten, dass es ein Testament braucht, um den Konkubinatspartner zu begünstigen. Wird kein Testament verfasst, geht der Nachlass automatisch an die gesetzlichen Erben. Dabei ist wichtig, dass möglichst klar und widerspruchsfrei festgehalten wird, wer was und wieviel des Erbes erhalten soll.

Dabei muss man im Hinterkopf behalten, dass gewisse Personen, wie die Nachkommen, einen Pflichtteilsanspruch am Nachlass haben. Wird die Lebenspartnerin also beispielsweise als Alleinerbin eingesetzt, ist dieses Testament von den pflichtteilsgeschützten Erben anfechtbar. Wer im vorgenannten Beispiel volljährige Kinder hat und sicherstellen will, dass keine Anfechtung der Einsetzung als Alleinerbin stattfinden wird, kann zum Beispiel einen Erbverzichtsvertrag bei einer Notarin abschliessen. Dabei verzichten die pflichtteilsgeschützten Erben auf ihren Erbanteil und Pflichtteil zu Gunsten der eingesetzten Alleinerbin.

Überlebende Ehegatten und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von einer Erbschaftssteuer befreit. Das gilt jedoch nicht automatisch für Lebenspartner. Letztere werden können zur Kasse gebeten werden, wobei die Höhe der Erbschaftssteuer je nach Kanton bestimmt wird. Einige Kantone haben hier allerdings bereits Anpassungen vorgenommen, so dass Lebenspartner ab einer gewissen Konkubinatsdauer steuerlich gleich wie Ehepartner behandelt werden.

Auch hinsichtlich der beruflichen Vorsorge und der privaten Altersvorsorge kann der Lebenspartner begünstigt werden. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Witwenrente der AHV; Pensionskassen dürfen aber freiwillig Leistungen an die die überlebenden Lebenspartner vorsehen. Diesbezüglich können die Pensionskassen in ihren Reglementen vorsehen, dass  ein Formular ausgefüllt werden muss, mit welchem das Konkubinat gemeldet wird.

Lebt man schon mehr als fünf Jahre in einem Konkubinat, kann der Lebenspartner zusätzlich auch bei der Säule 3a begünstigt werden. Dazu ist es empfehlenswert, sich direkt bei der Vorsorgeeinrichtung betreffend Formalitäten zu informieren.

Bei Fragen im Bereich Erbrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte sowie unsere Notarin gerne zur Verfügung.

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