Grabstein
– 21. Juli 2025

Erbschein erforderlich: Was passiert bei unklaren internationalen Ehegattenerbverträgen und Erbverträgen?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2025 (BGer 5A 595/2024) zeigt: Ein Erbschein kann bei auslegungsbedürftigen Ehegattenerbverträgen und Erbverträgen zwingend notwendig sein – besonders dann, wenn Grundstücke im Spiel sind.

Der Fall: Grundstücksverkauf ohne Erbschein?

Ein Ehepaar hatte in Deutschland einen Ehegattenerbvertrag abgeschlossen: Sie setzten sich gegenseitig als alleinige Erben ein und bestimmten, dass ihre fünf gemeinsamen Kinder den Nachlass des letztversterbenden Elternteils erhalten sollen. Zusätzlich hatten die Kinder mit einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag auf ihren Erb- und Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden verzichtet.

Nach dem Tod des Ehemannes wollte die überlebende Ehefrau – als „Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau“ – an den gemeinsamen Sohn der Ehegatten ein Grundstück im Wallis verkaufen. Das Grundbuchamt wies jedoch die Eintragung ab: Ein Erbschein sei erforderlich, um die alleinige Erbberechtigung der Ehefrau eindeutig nachzuweisen, da die alleinige Erbenstellung der Ehefrau unklar sei.

 

Das Bundesgericht urteilt klar

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Der zentrale Punkt: Der Ehegattenerbvertrag und der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag waren auslegungsbedürftig. Zwar wurde von den Nachkommen als „Schlusserben“ gesprochen – also einer Erbenstellung der Nachkommen nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils – doch waren andere Formulierungen in den Verträgen widersprüchlich oder liessen Raum für Interpretationen. So wurde im Ehegattenerbvertrag ein vorsorglicher Widerruf allfälliger anderer letztwilliger Verfügungen vorgesehen und im Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wurden etwaige Änderungen des Ehegattenerbvertrages festgehalten. Da deswegen der Ehegattenerbvertrag bis zum Ableben des Ehegatten noch hätte abgeändert werden können, sei die Rechtsklage nicht eindeutig bzw. ein Erbschein notwendig.

 

Das Gericht stellte klar:

  • Solange nicht zweifelsfrei feststeht, wer als Erbe gilt, darf das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen.
  • Bezeichnungen wie „Schlusserbe“ sind auslegungsbedürftig.
  • Ein Erbschein bietet ein hohes Mass an Richtigkeitsgewähr und ist bei auslegungsbedürften Verhältnissen gerechtfertigt.

 

Warum ist das wichtig?

Für Erben bzw. Erbinnen hat das Urteil grosse Bedeutung:

  • Nicht eindeutig formulierte Erbverträge können zu Verzögerungen bei der Erbteilung führen.
  • Ein Erbschein schafft Klarheit – auch wenn dies mit Aufwand und Kosten verbunden ist.
  • Grundbuchämter dürfen bei Zweifeln konsequent rechtssichere Belege verlangen.

 

Fazit: Vorsicht bei internationalen Ehegattenerbverträgen

Dieser Fall macht deutlich, wie wichtig klare und eindeutige Formulierungen in erbvertraglichen Regelungen sind – besonders bei Auslandsbezug. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag mit grenzüberschreitender Wirkung plant, sollte juristischen Rat nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in welchem der Erbgang erfolgt, einholen, mögliche Auslegungsspielräume vermeiden und idealerweise Testamente und Erbverträge nach dem geltenden Recht des Landes, in welchem der Erbgang erfolgt, abschliessen.

 

Tipp:
Lassen Sie bestehende Testamente und Erbverträge – insbesondere mit internationalem Bezug – rechtlich prüfen. So vermeiden Sie teure Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung.

Wenn Sie Unterstützung im Bereich Erbrecht benötigen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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