Wenn solche besonderen Gründe gegeben sind, kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan erstellen oder einen bestehenden Plan ändern, auch wenn ein Mitbesitzer dagegen ist. In der Praxis sind Grundstückseigentümer oft selbst daran interessiert, einen Gestaltungsplan zu erstellen, da er eine klare und langfristige Planung ermöglicht. Wenn ein Gestaltungsplan einmal genehmigt wurde, darf er grundsätzlich nicht gleich wieder geändert werden, es sei denn, es gibt wichtige Veränderungen. In begründeten Fällen ist es zwar erlaubt, von den üblichen Bauvorschriften abzuweichen, aber dabei darf der Charakter der Zone nicht verloren gehen. Die Abweichungen müssen im Einklang mit anderen Planungsregeln und dem Schutz der Landschaft stehen.
Das Kantonsgericht Luzern hat die Anforderung an die Begründung präzisiert und entschieden, dass bei der Genehmigung eines Gestaltungsplans in zwei Schritten geprüft werden muss, ob es gute Gründe gibt, von den normalen Vorschriften abzuweichen. Die Behörde muss erstens die Gründe für diese Abweichungen genau angeben, sonst ist der Plan ungültig. Zweitens muss evaluiert werden, in welcher Weise abgewichen werden kann, z. B. durch mehr Stockwerke oder grössere Gebäude. Unterlassene Abklärungen stellen einen schwerwiegenden Begründungsmangel dar, welcher zur Aufhebung der Genehmigung führt.
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