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– 14. Mai 2026

Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

Durch die AHV-Reform 21 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich geworden, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt werden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen – allerdings nur, wenn die Maximalrente noch nicht erreicht ist und aufgrund einer Beitragslücke derzeit nur Anspruch auf eine Teilrente besteht.

Definition Referenzalter

Gemäss Art. 21 AHVG hat eine Person, die das Referenzalter erreicht, Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. Der Begriff «Referenzalter» ersetzt den bisherigen Begriff des «ordentlichen Rentenalters».

Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich ein Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen. Für Frauen erfolgt die Angleichung schrittweise:

  • Jahrgang 1960 und älter: 64 Jahre
  • Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate
  • Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate
  • Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate
  • Ab Jahrgang 1964: 65 Jahre

Freibetrag

Auch nach Erreichen des Referenzalters bleibt eine erwerbstätige Person grundsätzlich AHV-beitragspflichtig. Es gilt jedoch ein Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr bzw. CHF 1’400 pro Monat. Beiträge werden nur dann erhoben, wenn das Einkommen diesen Freibetrag übersteigt. Seit Inkrafttreten der Reform am 1. Januar 2024 besteht die Möglichkeit, freiwillig auf diesen Freibetrag zu verzichten. In diesem Fall werden AHV-Beiträge auf dem gesamten Erwerbseinkommen erhoben, unabhängig von dessen Höhe. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Beitragslücken bestehen.

Voraussetzung zur Schliessung von Beitragslücken nach dem Referenzalter

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters noch nicht über die volle Beitragsdauer verfügen und deshalb nur eine Teilrente (Skala 1–43) erhalten, können nachträglich erworbene Beitragsjahre unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Für jedes Kalenderjahr müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Einkommen, das nach dem Referenzalter verdient wird, muss mindestens 40 % des durchschnittlichen Einkommens im Referenzalter betragen. Dabei wird das gesamte Einkommen betrachtet, auch der Teil, auf den wegen des Freibetrags keine Beiträge gezahlt werden mussten. Für die Berechnung der Rente zählen aber nur die Einkünfte, auf die tatsächlich Beiträge geleistet wurden.
  2. Die Beiträge, die im Jahr auf das Einkommen gezahlt werden, müssen mindestens dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen (2026: 530 Franken).

Neuberechnung der Altersrente

Wer nach dem Referenzalter weiterhin AHV-Beiträge entrichtet, kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragen. Diese Neuberechnung kann zu einer Erhöhung der Rente führen, wenn zusätzliche Beitragsjahre angerechnet oder Beitragslücken geschlossen werden. Dabei werden das erzielte Einkommen und die Beitragszeiten berücksichtigt, die bis maximal zum 70. Altersjahr erzielt wurden.

Eine Erhöhung ist jedoch begrenzt: Die maximale Rente der Skala 44 darf nicht überschritten werden.

Sonderfall Ehepaare

Bei der Neuberechnung der Altersrente eines Ehepartners ändert sich die Rente des anderen Ehepartners nicht automatisch, da keine zusätzliche Teilung des Einkommens erfolgt. Es wird jedoch die Plafonierung der beiden Renten erneut geprüft: Die Summe der Einzelrenten eines Ehepaars darf 150 % der Maximalrente nicht überschreiten. Überschreitet die Summe diesen Betrag, werden die Renten entsprechend angepasst.

Hat ein Ehepartner nicht die volle Beitragsdauer erreicht und erhält deshalb keine Vollrente, ist auch die Maximalgrenze für die Plafonierung entsprechend niedriger.

Sollten Sie Fragen im Bereich Sozialversicherungsrecht haben, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.

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