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– September 19, 2024

Flexibilität bei Arbeit im Homeoffice

Gemäss Art. 10 Abs. 3 ArG liegt die tägliche Höchstarbeitszeit aktuell bei 14 Stunden inklusive Pausen. Ausserdem muss die tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden grundsätzlich gewährleistet sein (Art. 15a Abs. 1 ArG) und Sonntagsarbeit ist nur mit Bewilligungen erlaubt – doch das könnte sich alles bald ändern.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates, kurz WAK-N, teilt die Meinung, die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprächen nicht mehr den Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt. Als unverzichtbar sieht sie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der letzten Jahre, in denen es vermehrt zu Homeoffice gekommen ist, die Möglichkeit für eine flexiblere Ausgestaltung des Arbeitsrechts. Entsprechend hat die WAK-N einen Vorentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes erarbeitet.

Der Vorentwurf sieht zum einen eine Erhöhung der maximalen Arbeitszeit von 14 auf 17 Stunden pro Tag sowie eine Reduktion der Ruhezeit von elf auf neun Stunden vor. Auch soll gelegentliche Sonntagsarbeit erlaubt werden, sofern sie aus eigenem Antrieb der Arbeitnehmenden erfolgt.

Dadurch soll es Arbeitnehmenden ermöglicht werden, ihre Arbeitszeiten flexibler auszuwählen, was im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Betreuungsarbeit viele Vorteile versprechen soll.

Damit Bedenken im Hinblick auf den Gesundheitsschutz entgegnet werden kann, hat die WAK-N ausserdem das Recht auf Nichterreichbarkeit in den Vorentwurf integriert.

Trotzdem bleibt der Vorentwurf umstritten, denn obwohl mehr Flexibilität im ersten Moment verlockend klingen mag, sollen die geltenden (zwingenden) Bestimmungen die Arbeitnehmenden vor allem schützen – auch vor sich selbst.

Stellungnahmen können bis zum 10. Dezember 2024 eingereicht werden, dann endet die Vernehmlassungsfrist.

Sollten Sie Fragen im Bereich Arbeitsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.  

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