Eine fristlose Kündigung ist in der Schweiz für beide Parteien des Arbeitsvertrags unter gewissen Voraussetzungen möglich. War die fristlose Kündigung allerdings nicht gerechtfertigt, kann dies weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Form der Kündigung
Wie auch die ordentliche Kündigung auf das Ende einer Frist, ist die ausserordentliche, fristlose Kündigung eine einseitige Willenserklärung. Die jeweils andere Partei muss der Kündigung zwar nicht zustimmen, die Kündigung ist jedoch empfangsbedürftig, weshalb der Erhalt der Kündigung durch die kündigende Partei nachgewiesen werden muss. Wird die Kündigung mündlich ausgesprochen, sollte die gekündigte Partei aufgefordert werden, deren Empfang schriftlich zu bestätigen. Weigert sich die gekündigte Partei die mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung zu unterzeichnen, so ist die fristlose Kündigung unverzüglich per eingeschriebener Post zuzustellen. Zusätzlich muss die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages schriftlich begründet werden, wenn das von einer Partei verlangt wird.
Ende des Arbeitsverhältnisses nach fristloser Kündigung
Wie der Name es bereits verrät, gibt es bei der fristlosen Kündigung keine weitere Frist, in der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Das Unternehmen wird noch am gleichen Tag vom Arbeitnehmer verlassen und das Arbeitsverhältnis gilt als beendet.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Gemäss Art. 337 OR braucht es für eine rechtmässige fristlose Kündigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.
Solche Gründe können beispielsweise das Begehen von Straftaten am Arbeitsplatz, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder Arbeitszeitbetrug usw. sein. Auch weniger schwerwiegende Verfehlungen, wie beispielsweise mehrfache Verspätungen, einmaliges Nichterscheinen ohne Meldung oder Attest, Verstoss gegen Weisungen des Arbeitgebers etc. können zu einer fristlosen Kündigung führen, in diesen Fällen ist jedoch vorher eine Abmahnung verlangt. Aus Beweisgründen wird dringend empfohlen die Abmahnung(en) schriftlich festzuhalten.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes impliziert wie bereits ausgeführt, dass es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. Deshalb muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nach einem (wiederholten) Vorfall unverzüglich, d.h. innert zwei bis drei Tagen aussprechen, ansonsten verwirkt das Recht auf eine fristlose Kündigung. Dieser Zeitraum kann je nach Grösse des Unternehmens variieren.
Entschädigung nach einer fristlosen Kündigung
Wird eine fristlose Kündigung rechtmässig ausgesprochen, gibt es keinen Anspruch auf eine Entschädigung des Arbeitnehmers.
War die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer folgende Ansprüche gemäss Art. 337c OR geltend machen:
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn, der ihm im Zeitraum seiner Kündigungsfrist entgangen ist. Hier wird auch miteinberechnet, welche Beträge ihm durch die Kündigung erspart blieben (bspw. durch Wegfall des Arbeitswegs), was er durch eine andere Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
- Falls der Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht genügend Zeit für einen Ferienbezug gehabt haben sollte, hat er Ferienersatzansprüche.
- Der Arbeitgeber kann zudem durch den Richter zu einer Entschädigung verpflichtet werden, die sich laut Art. 337c Abs. 3 OR nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände festlegt. Sie darf nicht grösser als der sechsfache Lohn des Arbeitnehmers sein.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine fristlose Kündigung einreichen, die Voraussetzungen sind also grundsätzlich die gleichen, wie beim Arbeitgeber.
Häufige Vorfälle, die zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer führen, sind dabei Persönlichkeitsverletzungen und Lohnausstände.
Stellt sich heraus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ersatz für den ausgefallenen Lohn und in seltenen Fällen zusätzlich eine Genugtuung, jedoch keine Entschädigung.
War diese fristlose Kündigung durch den Mitarbeiter ungerechtfertigt oder hat er den Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt einen Viertel des monatlichen Gehalts und muss innerhalb von einem Monat geltend gemacht werden, sonst verfällt dieser Anspruch; Ausnahme: Bestehen noch Lohnforderungen seitens des Arbeitnehmers, können die 25% der geschuldeten Entschädigung auch nach Ablauf der 30 Tage durch den Arbeitgeber verrechnet werden.
Hinzu kommt noch ein allfälliger Schadenersatz auf Grundlage von Art. 337d OR, wenn durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung ein nachweisbarer Schaden eingetreten ist.
Es lässt sich also festhalten, dass in Ihrem Fall eruiert werden sollte, ob ein gewichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Andernfalls könnte die Kündigung schwere Folgen nach sich ziehen.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.