Die Schuldbriefe lassen sich nochmals in Papier-Inhaberschuldbriefe, Papier-Namensschuldbriefe und Register-Schuldbriefe unterteilen. Dabei wird bei den Papier-Inhaber-/Namensschuldbriefen ein Wertpapier ausgestellt, es liegt also der Schuldbrief in Papierform vor. Beim Register-Schuldbrief wird auf die Ausstellung eines Wertpapieres verzichtet, der Schuldbrief wird nur beim Grundbuch eingetragen.
Insbesondere in früheren Zeiten wurden die Schuldbriefe als Wertpapiere ausgestellt. Wird nun ein Grundstückkauf vorgenommen oder sind Pfandrechte zu bereinigen (bspw. Erhöhung der Pfandsumme, Umwandlung des Papier-Inhaber-/Namensschuldbriefes in einen Register-Schuldbrief, etc.), können Eigentümer der Grundstücke vor dem grossen Problem stehen, dass sie die verbrieften Schuldbriefe nicht mehr auffinden können. Die verbrieften Schuldbriefe müssen allerdings zwingend vorliegen. Denn diese müssen an den neuen Eigentümer ausgehändigt werden oder müssen bei der Bereinigung der Pfandrechte dem Grundbuchamt eingereicht werden.
Kann ein verbriefter Schuldbrief nicht mehr gefunden werden, bleibt keine andere Wahl, als ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und den verbrieften Schuldbrief als kraftlos zu erklären. Bei diesem Verfahren erfolgt die Kraftloserklärung mit einer Auskündungsfrist von sechs Monaten, d.h. das Gericht ruft das vermisste Wertpapier öffentlich auf. Wird innert der Publikationsfrist von sechs Monaten keine Anzeige betreffend das vermisste Wertpapier gemacht, erklärt das Gericht anschliessend das vermisste Wertpapier von Amtes wegen als kraftlos und publiziert den Entscheid. Das Verfahren um Kraftloserklärung bedeutet Zusatzkosten und eine Zeitverzögerung.
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