Vorab ist zu unterscheiden, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Hochbeet handelt. Ein mobiles Modell gilt als Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 ZGB. Als Fahrnisbauten gelten grundsätzlich alle bautechnischen Vorrichtungen, die ober- oder unterirdisch auf einem Grundstück errichtet sind, wie beispielsweise ein Kaninchenstall, ein Bienenhäuschen oder ein Geräteschuppen. Die einzige Voraussetzung ist dabei, dass sie mit der Liegenschaft nur vorübergehend und grundsätzlich nicht fest verbunden sind. In einem solchen Fall müssen keine besonderen Abstandsvorschriften eingehalten werden, da das Hochbeet verschoben werden kann. Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, hat das Bundesgericht aber auch schon als bewilligungspflichtig erklärt.
Ist das Hochbeet immobil und bleibt über einen längeren Zeitraum am gleichen Platz, kommen die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) sowie des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Anwendung. Im Kanton Luzern regelt § 86 EG ZGB die allgemeinen Grenzabstände von Gewächsen. So gilt für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben ein Abstand von 0.5 m; bei einem Wachstum höher als 1 m hat der Abstand bis auf 4 m mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, und sie sind entsprechend zurückzuschneiden.
Flächendeckende Hochbeete
Flächendeckende Hochbeete und Pflanzentröge erzeugen manchmal den Eindruck einer ganzheitlichen Fassade. Für Betrachter – vor allem Nachbarn – stellt sich dann gerne die Frage nach dem Grenzabstand gemäss Bau- und Zonenreglement. So kann eine grundsätzlich bewilligungsfreie Baute oder Anlage bewilligungspflichtig werden, wenn sie «wie eine Fassade» wirkt. In einem solchen Fall, welcher sich nach objektiven Kriterien bemisst, ist der ordentliche Grenzabstand einzuhalten. Dabei kommt es wesentlich auf die Gestaltung an. So gilt die in vielen Gärten beliebte Pergola dann als (baubewilligungsfreie) Anlage, wenn sie als Balkenkonstruktion kein Dach und keine Seitenwände aufweist. Der typische Pflanzenbewuchs gilt dabei nicht als Dach oder Wand im baurechtlichen Sinne bzw. als Witterungsschutz. In dieser Ausgestaltung untersteht eine Pergola somit auch nicht den Grenzabstandsvorschriften für Bauten. Der Begriff «Baute» wird generell eher weit gefasst. Kurz definiert handelt es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung, Umwelt, etc. zu beeinflussen.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, betroffene Nachbarn über wesentliche Veränderungen vorab zu informieren und vielleicht gar eine Vereinbarung zu treffen, damit der nachbarliche Frieden gewahrt werden kann.
Ein Artikel von Reto von Glutz, lic. iur., Rechtsanwalt, erschienen als Ratgeber bei der Luzerner Zeitung.