Grundsatz
Gestützt auf Art. 494 Abs. 2 ZGB kann die Erblasserin bzw. der Erblasser weiterhin frei über ihr bzw. sein Vermögen verfügen. Jede Person ist somit berechtigt, ihren bisherigen Lebensstandard zu finanzieren und sein Vermögen zu verbrauchen. Diese Verfügungsfreiheit wird jedoch durch Art. 494 Abs. 3 ZGB eingeschränkt.
Ausnahmen
Zum einen sind lebzeitige Zuwendungen anfechtbar, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und im Erbvertrag nicht ausdrücklich vorbehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn durch die Zuwendung die erbvertragliche Begünstigung geschmälert wird. Darunter fallen unter anderem Schenkungen einschliesslich gemischter Schenkungen, aber auch Zuwendungen aus Eheverträgen. Falls im Erbvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass solche Zuwendungen weiterhin erlaubt sind, können aber Zuwendungen zu Lebzeiten weiter vorgenommen werden (Vorbehaltsklausel).
Zulässig bleiben weiterhin übliche Gelegenheitsgeschenke. Ob ein Geschenk als Gelegenheitsgeschenk gilt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Massgeblich sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Schenkenden.
Zum anderen sind auch spätere letztwillige Verfügungen oder Erbverträge, die die Ansprüche aus dem ursprünglichen Erbvertrag schmälern, belasten, beschränken oder sonst wie verändern, anfechtbar. Auch hier besteht die Ausnahme, dass eine Vorbehaltsklausel im Erbvertrag aufgenommen werden kann, welche dies zulassen.
Fazit
Die Verfügungsfreiheit bleibt somit grundsätzlich bestehen. Sie wird jedoch durch die vertraglichen Bindungen des Erbvertrags eingeschränkt. Es bestehen Anfechtungsrisiken, insbesondere bei Schenkungen oder letztwilligen Verfügungen, die die Erbvertragsrechte verändern. Daher ist es wichtig, dass eine Vorbehaltsklausel im Erbvertrag aufgenommen wird, wenn die Parteien weiterhin frei über ihr Vermögen verfügen möchten.
Sollten Sie Fragen im Bereich der Nachlassplanung und erbrechtlichen Verträgen haben, stehen ihnen die Anwälte und Anwältinnen der Pilatushof AG gerne zur Verfügung.