Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht: Wann ist es durchsetzbar?
In der Schweiz unterliegt das Konkurrenzverbot den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Es ist nur dann durchsetzbar, wenn es bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot sind im OR geregelt, wodurch die Rahmenbedingungen abgesteckt sind, um die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu wahren und Missbrauch zu verhindern.
Rechtliche Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbots
Damit ein Konkurrenzverbot in der Schweiz durchsetzbar ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schriftliche Vereinbarung: Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Mündliche Vereinbarungen sind rechtlich nicht bindend.
- Geografische und zeitliche Begrenzung: Ein Konkurrenzverbot darf nicht zu weitreichend sein. Es muss sowohl in zeitlicher als auch geografischer Hinsicht angemessen sein. Üblich sind Laufzeiten von 1 bis 2 Jahren, und das Verbot muss sich auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränken.
- Tätigkeitsbeschränkung: Das Verbot muss sich auf den spezifischen Bereich beziehen, in dem der Arbeitnehmer tätig war. Ein pauschales Wettbewerbsverbot in allen Berufsfeldern ist unzulässig.
Ein Konkurrenzverbot ist daher nur dann wirksam, wenn es im Einklang mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts steht und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers respektiert wird.
Rechtliche Auswirkungen bei Verletzung eines Konkurrenzverbots
Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein durchsetzbares Konkurrenzverbot verstösst, kann der Arbeitgeber rechtliche Schritte einleiten. Diese können die folgenden Konsequenzen umfassen:
- Konventionalstrafe: In manchen Fällen ist im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung des Konkurrenzverbots vorgesehen.
- Unterlassungsklage: Der Arbeitgeber kann unter gewissen Voraussetzungen verlangen, dass der Arbeitnehmer die konkurrenzierende Tätigkeit unterlässt, sofern dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist
- Schadenersatzforderungen: Der Arbeitgeber kann für den entstandenen Schaden durch den Verstoss Schadenersatz verlangen.
Das Gericht kann das Konkurrenzverbot oder die vorgesehene Konventionalstrafe anpassen, wenn:
- Das Verbot nicht angemessen ist (z.B. zu lange oder zu weitreichend).
- Kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vorliegt, das durch das Verbot geschützt werden soll, beispielsweise wenn die Geschäftsgeheimnisse oder Kundenbeziehungen nicht schützenswert sind oder je nach dem bei einer Arbeitgeberkündigung.
Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ein Konkurrenzverbot nur dann in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird, wenn ein tatsächlicher Schutzbedarf besteht. Es muss stets angemessen und im klar definierten Rahmen gehalten werden, um seine Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ein Konkurrenzverbot ihre beruflichen Möglichkeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheblich einschränken kann.
Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot sind in der Theorie zwar klar geregelt, in der Praxis lassen sie jedoch oftmals Raum offen für Diskussionen. Es ist daher empfehlenswert den Arbeitsvertrag im Falle eines Konkurrenzverbots von einer Fachperson überprüfen zu lassen
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