In solchen Fällen müssen die Eltern die Freitage zur Pflege nicht sofort über ihren Ferienanspruch beziehen. Arbeitgebende müssen ihren Mitarbeitenden mit Familienpflichten gemäss Art. 36 Abs. 1 ArG die notwendige Zeit zur Betreuung ihrer kranken Kinder geben. Grundsätzlich gilt: Wer ein Arztzeugnis vorlegt, hat gemäss Art. 36 Abs. 3 ArG Anspruch auf bis zu drei freien Tagen am Stück, um seine Kinder zu pflegen. Das gilt pro Krankheitsfall und Kind bis 15 Jahre, je nach Alter und Gesundheitszustandes des Kindes. Jedes Arztzeugnis, das die Krankheit des eigenen Kindes bezeugt, erneuert diesen Anspruch um drei Freitage. Die Obergrenze von drei Tagen gilt nicht absolut. In Einzelfällen kann auch eine längere Befreiung von der Arbeit gerechtfertigt sein.
Dennoch ist es die Pflicht der Eltern, bei längerer Krankheit des Kindes eine alternative Lösung zur Betreuung des Kindes zu suchen. Ist jedoch die Anwesenheit der Eltern notwendig und eine Fremdbetreuung nicht zumutbar, beispielsweise wenn ein Säugling schwer erkrankt, dann entfällt diese Pflicht. Falls das eigene Kind schon vor Ablauf der drei Tage wieder gesund wird, besteht die Pflicht der Eltern, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Ausserdem gilt: Liegt ein älteres Kind krank Zuhause, besteht gemäss Art. 36 Abs. 2 ArG ein Anspruch auf eine Mittagspause von mindestens 1.5 Stunden und auch Überstunden dürfen in dieser Zeit verweigert werden.
Bezieht ein Elternteil freie Tage für die Pflege und Fürsorge seines kranken Kindes, so darf der Ferienanspruch gemäss Art. 329b Abs. 2 OR nicht gekürzt werden, wenn die Betreuungstage nicht mehr als einen Monat pro Jahr betragen.
Sind Arbeitnehmende aufgrund persönlicher Verhältnisse unverschuldet verhindert, wozu auch die Betreuung ihres Kindes zählt, ist der Arbeitgeber verpflichtet – wie wenn der Elternteil selber krank wäre – gemäss Art. 324a Abs. 1 OR für eine bestimmte Zeit weiterhin den Lohn zu bezahlen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur besteht, wenn der Arbeitsvertrag mindestens für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen wurde. Hier gilt die Lohnfortzahlungspflicht vom ersten Tag an. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beginnt sie ab dem vierten Anstellungsmonat. Konkret bedeutet das, dass der Elternteil, der das kranke Kind betreut, während den drei Tagen den vollen Lohn erhält. Ist eine längere Betreuung des kranken Kindes erforderlich, so besteht ein Anspruch auf eine angemessen längere Lohnfortzahlung, welche abhängig von der Anzahl Dienstjahre ist und sich nach den von der Gerichtspraxis entwickelten regionalen Lohnfortzahlungs-Skalen (Berner Skala, Züricher Skala oder Basler Skala) richtet. Vorbehalten bleibt eine andere ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, im Arbeitsreglement oder allenfalls in einem Gesamtarbeitsvertrag.
Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.