In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Dabei gibt es einen Numerus clausus, also Typenzwang, der Güterstände (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Heisst, dass effektiv nur diese drei Güterstände bestand haben. Mit einem Ehevertrag kann einer der drei Güterstände frei gewählt und jederzeit geändert werden.
Ordentlicher Güterstand
Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung ist in den Art. 196 ff. ZGB geregelt und wird auch als ordentlicher Güterstand bezeichnet. Ordentlich deshalb, weil dieser Güterstand ab Zeitpunkt der Entstehung der Ehe gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die Errungenschaft muss nur dann durch einen Ehevertrag erklärt werden, wenn zuvor bereits ein Ehevertrag besteht, der einen anderen Güterstand festlegt. Das Vermögen wird hierbei in vier sogenannte Gütermassen eingeteilt: Eigengut Ehemann, Errungenschaft Ehemann, Eigengut Ehefrau und Errungenschaft Ehefrau.
Gemäss Art. 197 ZGB sind all diejenigen Vermögenswerte Teil der Errungenschaft, die die Ehegatten während der Ehe entgeltlich erwerben. Zum Eigengut gehören gemäss Art. 198 ZGB alle Vermögenswerte, die die Ehegatten schon vor der Eheschliessung besassen, ihnen nur zum persönlichen Gebrauch dienen Vermögenswerte, die ihnen unentgeltlich zukommen beispielsweise durch Schenkung oder Erbschaft, Genugtuungen und Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Bsp. Eigengut Ehemann: Kleidung
Bsp. Errungenschaft Ehemann: Pensionskassenbeitrag während der Ehe
Bsp. Eigengut Ehefrau: Eigenes Fahrzeug, welches nur sie fährt
Bsp. Errungenschaft Ehefrau: Lohnzahlungen während der Ehe
Sollte man einen anderen Güterstand als die Errungenschaftsbeteiligung in Erwägung ziehen, sollte dies möglichst getan werden, bevor die Errungenschaftsbeteiligung gilt. Ein Ehevertrag nachträglich zu erstellen ist zwar möglich, erfordert aber bereits eine aufwändige güterrechtliche Auseinandersetzung.
Ausserordentliche Güterstände
Als ausserordentliche Güterstände bezeichnet man diejenigen Güterstände, die nicht von Gesetzes wegen angewendet werden, sondern mit einem Ehevertrag festgelegt werden müssen. Es gibt hier die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist geregelt in den Art. 247 ff. ZGB und ist der einfachste Güterstand. Er besteht aus nur zwei Gütermassen: Das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Bei der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig und verfügt auch alleine darüber. Bei einer allfälligen Auflösung der Ehe kann man so viel Geld und Zeit sparen, da keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen muss.
Gütergemeinschaft
Eine Ehe kann nur dann der Gütergemeinschaft unterliegen, wenn dies durch einen Ehevertrag vereinbart wurde. Die Gütergemeinschaft ist in den Art. 221 ff. ZGB geregelt und besteht aus insgesamt drei Gütermassen: Eigengut Ehemann, Gesamtgut und Eigengut Ehefrau.
Kern des Vermögens bildet das sogenannte Gesamtgut. Wie der Name schon verrät, gehört es während der Ehe den Ehegatten gesamthaft. Will einer der Parteien etwas aus dem Gesamtgut verkaufen, braucht es die Zustimmung des anderen. Zusätzlich dazu hat jeder Ehegatte ein Eigengut, was die Verwaltung, Verfügung und Haftung einer Gütergemeinschaft sehr komplex macht.
Wichtig ist der Hinweis, dass das Eigengut der Errungenschaftsbeteiligung nicht dem Eigengut der Gütergemeinschaft entspricht. Das Eigengut in der Gütergemeinschaft umfasst nur diejenigen Gegenstände des alleinigen Gebrauchs wie bspw. Kleidung.
Wenn Sie und Ihr Partner heiraten wollen, kann ein Ehevertrag beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn Sie beide bereits vor der Eheschliessung über ein grosses Vermögen (Beispielsweise Wertschriften/Anlagen, Liegenschaften im In-/Ausland, etc.) verfügen oder die Vermögensentwicklung während der Ehe unsicher ist. Der Ehevertrag kann vor der Heirat oder auch während der Ehe geschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Für die Errichtung des Ehevertrages gelten die Formvorschriften gemäss Art. 183 ZGB. Der Ehevertrag muss demnach öffentlich beurkundet und von den Parteien unterzeichnet werden.
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