Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen gemäss Bundesgericht grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364).
Damit die Eigentumsbeschränkung zulässig ist, muss sie gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands darf somit verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder der Bauherr in gutem Glauben gehandelt hat und die Fortsetzung nicht schwerwiegend im Widerspruch zum öffentlichen Interesse liegt.
Auf die Verhältnismässigkeit kann sich allerdings lediglich ein gutgläubiger Bauherr stützen. Wer nicht gutgläubig handelte, muss in aller Regel den Rückbau vornehmen, weil die Behörden zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mehr Gewicht beimessen. Finanzielle Einbussen der Bauherrschaft werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung dazu insbesondere bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone deutlich verschärft (vgl. BG-Urteil 1C_519/2020 vom 28.10.2021 [Bienenhaus im Hochmoorgebiet am Pilatus LU]; in diesem Sinne schon BGE 136 II 359 E. 9 S. 368 f. [LU]).