Als Folge von behördlich angeordneten Schliessungen waren Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen bereits im Frühling 2020 und erneut ab dem 22. Dezember 2020 bis zum 19. April 2021 (Aussenbereich) bzw. bis zum 31. Mai 2021 (Innenbereich) geschlossen. Neben den Härtefallgeldern vom Bund gilt es auch Ansprüche aus privaten Versicherungsverhältnissen abzuklären.
Vorgehensweise
Vorab sollte jeder Gastrobetrieb eine gründliche Prüfung der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) seiner Versicherung vornehmen. Es empfiehlt sich, den Betriebsausfall während der behördlich angeordneten Schliessungsphasen bei der Versicherungsgesellschaft umgehend anzumelden. Zum Schaden gehören kurz gesagt alle mit dem Betriebsunterbruch zusammenhängenden Mindereinnahmen und Mehrauslagen.
Eine Hygieneversicherung schützt in der Regel vor Ertrags- und Produktionsausfällen aufgrund übertragbarer Krankheiten. Dies gilt insbesondere, wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung nur eingeschränkt fortgeführt werden kann, oder für eine gewisse Zeit ganz eingestellt werden muss.
Die eine oder andere Versicherung ist vielleicht bereit, die Versicherungsdeckung zumindest intern zu prüfen. Ablehnung ist bei einigen Gesellschaften leider die Regel. Bei abweisender Haltung bringen oft auch Vergleichsgespräche bzw. eine fachlich begleitete Mediation nichts mehr.
Verjährungsfrist
In einem solchen Fall gilt es unbedingt vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist eine Schuldbetreibung oder ein Schlichtungsverfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) einzuleiten. In Bezug auf Forderungen aus dem 1. Stillstand («Lockdown») im Frühling 2020 wäre dies am 15. März 2022. Unabhängig davon empfiehlt es sich jederzeit, eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen.
Das Fundament eines Anspruchs bilden jeweils die detaillierten Versicherungsbedingungen. Sie enthalten in der Regel eine Liste von Krankheiten und Erregern, die von der Versicherung gedeckt sind. Weil das Coronavirus darin kaum explizit erwähnt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und an welcher Stelle man Covid-19 unter diese Krankheiten und Erreger subsumieren kann.
Zuerst Teilklage
Mit einer allfälligen Klage gilt es nicht allein den im Lockdown entstandenen Ertragsausfall geltend zu machen, sondern auch jene Mehrkosten, die gerade durch die Schliessung entstanden sind. Wer erst einen Teil des entstandenen Schadens beziffern kann, dem ist die Eingabe einer sogenannten Teilklage beim zuständigen Bezirks- oder Handelsgericht zu empfehlen.
Weitere Ansprüche aus zusätzlichen (vollständigen oder teilweisen) Schliessungen können sodann später noch geltend gemacht werden. So wurde mit der Zertifikatspflicht in Innenräumen erst kürzlich eine neue Kategorie von behördlich angeordneten Einschränkungen für das Gastrogewerbe geschaffen, deren versicherungsrechtliche Folgen noch unklar sind und deshalb wohl gerichtlich ausgelegt werden müssen.