Sexualstrafrecht
– Juli 11, 2024

Neues Sexualstrafrecht ab dem 1. Juli 2024

Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht unter anderem mit der neuen Definition der Vergewaltigung in Kraft – die wichtigsten Änderungen.

In der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung der geltenden Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung im Mittelpunkt. Nach altem Recht waren diese Tatbestände erst erfüllt, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, sprich, wenn der Täter es bedroht, Gewalt angewendet, unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht hat. Diese Voraussetzungen fallen nun weg.

 

Nein heisst Nein

Neu liegt eine Vergewaltigung schon vor, wenn das Opfer durch Worte oder Gesten zeigt, dass es die sexuelle Handlung nicht möchte und der/die Täter:in sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Dadurch wird die sogenannte Ablehnungslösung («Nein-heisst-Nein-Lösung») umgesetzt. Auch ein allfälliger Schockzustand wird neben Worten oder Gesten als Zeichen der Ablehnung anerkannt. Hat der/die Täter:in einen solchen Schockzustand erkannt, kann er nun somit ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung bestraft werden.

 

Erweiterung des Tatbestands der Vergewaltigung

Für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung ist es neu nicht mehr nötig, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist – auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, fallen darunter. Zusätzlich wurde der Straftatbestand geschlechtsneutral formuliert, sodass Personen jeglichen Geschlechts Opfer von Vergewaltigung sein können und nicht mehr bloss Frauen.

 

Neuer Tatbestand des sexuellen Übergriffes

Zusätzlich zum geltenden Tatbestand der sexuellen Nötigung kam die Variante des sexuellen Übergriffs hinzu.

Unter einem sexuellen Übergriff wird das Vornehmen einer sexuellen Handlung gegen den Willen einer Person verstanden. Gleich wie beim Tatbestand der Vergewaltigung reicht es neu aus, dass gegen dessen Willen sexuelle Handlungen am Opfer vorgenommen werden. Auch hier gelten Worte und Gesten, aber auch der Schockzustand des Opfers, wenn dieser von der Täterschaft erkannt wurde, als Abwehrhandlungen. Anders als bei einer Vergewaltigung bedarf es bei einem sexuellen Übergriff keinen Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, sondern «lediglich» sexuelle Handlungen, damit der Tatbestand erfüllt ist.

 

Stealthing

Neu wird auch das sogenannte Stealthing unter Strafe gestellt. Dieses liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung zwar einvernehmlich geschieht, eine Person aber heimlich und ohne Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines verwendet.

Sollten Sie Fragen zum Thema Strafrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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