Baueinsprachen: Das gilt es zu beachten.

Planungs- & Baurecht

Die Umgestaltung eines benachbarten oder immerhin nahegelegenen Grundstücks kann wesentlich Einfluss auf die Lebensqualität davon unmittelbar betroffener Personen haben. In rechtlicher Hinsicht stellen sich zahlreiche planungs-, bau- und oft auch umweltschutzrechtliche Fragen. So verwundert es nicht, dass Einsprachen fast zur Normalität geworden sind. Was gilt es jedoch dabei hauptsächlich zu beachten?

Für Sie haben wir die wichtigsten Merkpunkte zusammengestellt – eine nicht ganz abschliessende Aufstellung:

  1. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und mit Ihrer Original-Unterschrift versehen sein. Sie enthält zwingend Ihre Anträge (d.h. Ihre Forderungen, was Sie geändert und/oder aufgehoben haben wollen) und eine Begründung zu jedem Antrag (vgl. § 194 Abs. 1 PBG LU). Sie ist rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einzureichen (im Kanton Luzern beim Stadt- bzw. Gemeinderat).
     
  2. Beachten Sie unbedingt die öffentliche Auflage eines Projekts (im Kanton Luzern während 20 Tagen [§ 193 Abs. 2 PBG] bzw. 10 Tagen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren [§ 198 Abs. 1 lit. d PBG]). Nur in diesem Zeitraum sind Einsprachen rechtswirksam. Zu spät eingereichte Einsprachen werden nicht geprüft (Nichteintreten). Eine Wiederherstellung der Frist ist nicht möglich, da im Gesetz nicht vorgesehen.
     
  3. Einsprachen verzögern ein Sanierungs- oder Neubauprojekt umso länger, je umfangreicher und komplexer die Rügen und Rechtsverletzungen sind. Solche Verzögerungen sind für die Bauherrschaft zwar ärgerlich, jedoch Bestandteil eines Realisierungsrisikos. Die Absicht einer zeitlichen Verzögerung wegen einer Einsprache ist zwar legitim, ein solches Verhalten darf jedoch nicht querulatorisch oder gar rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Kostenfolgen).
     
  4. Mit einer Einsprache können tatsächliche und rechtliche Mängel am Bau angefochten werden. Dazu gehört eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensverletzungen sowie Verfahrensfehler. Die Einsprache kann ebenso aktiv dazu genutzt werden, eigene Interessen einzubringen und insbesondere auf die Umgebungsgestaltung Einfluss zu nehmen (z.B. gemeinsam gestalteter Grenzverlauf mit Sichtschutz).
     
  5. Seit einer bemerkenswerten Änderung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tragen Einsprecher in der Regel kein Kostenrisiko mehr (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 = BGE 143 II 467 ff.). Das Kantonsgericht Luzern hat diese Änderung auch für die geltende Rechtslage im Luzerner Baurecht für wegleitend erklärt (LGVE 2018 IV Nr. 20). Kosten können einem Einsprecher bloss noch bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung auferlegt werden. Eine Zunahme von Baueinsprachen deswegen ist wahrscheinlich.
     
  6. Angesicht der auch rechtlich immer komplexeren Ausgangslage wird die Beratung und Vertretung eines Einsprechers durch einen auf das Planungs- und Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin dringend empfohlen. Weiter ist auf die Möglichkeit einer baurechtlich versierten Mediation hinzuweisen. In einem solchen Rahmen können zusätzlich persönliche sowie rechtlich nicht oder kaum relevante Anliegen noch besser berücksichtigt werden.

Haben Sie zu den obengenannten Hinweisen Fragen? Brauchen Sie Unterstützung bei einer Baueinsprache? Unsere Anwältinnen und Anwälte sind gerne für Sie da. Mehr Informationen zum Thema Baurecht finden Sie hier.