Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Aktionär die Einsetzung eines Sachwalters, da sein Anteil am Aktienkapital aus dem Aktienbuch gestrichen worden sei und ihm die entsprechenden Aktionärsrechte verweigert wurden. Er beantragte eine interimistische Verwaltung der Gesellschaft bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse.
Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab. Es hielt fest, dass ein Organisationsmangel nur vorliegt, wenn die Unklarheiten bezüglich der Aktionärsstellung so gravierend seien, dass die Generalversammlung nicht mehr funktions- oder beschlussfähig sei. Strittige Eigentumsverhältnisse allein genügten nicht, um das Vorliegen eines solchen Mangels zu begründen. Solange die Gesellschaft in der Lage sei, beschlussfähige Generalversammlungen durchzuführen, liege kein relevanter Organisationsmangel vor. Ein solcher sei erst dann gegeben, wenn beispielsweise kein einziger Aktionär mehr eruiert werden kann und somit eine Generalversammlung nicht mehr durchführbar sei.
Zusammengefasst bekräftigt das Gericht, dass ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR nur dann besteht, wenn die Gesellschaft aufgrund der Unklarheiten überhaupt keine beschlussfähige Generalversammlung mehr einberufen kann.
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