Abstimmung
– 9. Juli 2025

Organisationsmangel bei umstrittenen Aktien-Eigentumsverhältnissen

Das Kantonsgericht Luzern hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2024 festgehalten, dass unklare oder strittige Eigentumsverhältnisse an Aktien nur dann einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR darstellen, wenn die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung dadurch vollständig beeinträchtigt wird.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Aktionär die Einsetzung eines Sachwalters, da sein Anteil am Aktienkapital aus dem Aktienbuch gestrichen worden sei und ihm die entsprechenden Aktionärsrechte verweigert wurden. Er beantragte eine interimistische Verwaltung der Gesellschaft bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse.

 

Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab. Es hielt fest, dass ein Organisationsmangel nur vorliegt, wenn die Unklarheiten bezüglich der Aktionärsstellung so gravierend seien, dass die Generalversammlung nicht mehr funktions- oder beschlussfähig sei. Strittige Eigentumsverhältnisse allein genügten nicht, um das Vorliegen eines solchen Mangels zu begründen. Solange die Gesellschaft in der Lage sei, beschlussfähige Generalversammlungen durchzuführen, liege kein relevanter Organisationsmangel vor. Ein solcher sei erst dann gegeben, wenn beispielsweise kein einziger Aktionär mehr eruiert werden kann und somit eine Generalversammlung nicht mehr durchführbar sei.

Zusammengefasst bekräftigt das Gericht, dass ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR nur dann besteht, wenn die Gesellschaft aufgrund der Unklarheiten überhaupt keine beschlussfähige Generalversammlung mehr einberufen kann.

 

Wenn Sie Unterstützung im Bereich Gesellschaftsrecht benötigen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING